Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/06/0069

Ra 2026/06/0070

Ra 2026/06/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0025 E 29. April 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L05