Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/06/0069

Ra 2026/06/0070

Ra 2026/06/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0044 E 30. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nimmt das VwG mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0074 und vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019, sowie das Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L04