Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/06/0069

Ra 2026/06/0070

Ra 2026/06/0071

Rechtssatz

Nach Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der zum Ersatz verpflichtete Rechtsträger gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist vorliegend das Land Salzburg, da die Vollziehung des BauPolG dem Land Salzburg zukommt. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen vergleiche etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2021/06/0063 bis 0064, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L06