Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0134 B 18. November 2021 RS 1 (hier: baupolizeilicher Auftrag; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Erteilung einer Abbruchbewilligung - Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN). Dass mit dem Verbleib des Gebäudes eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden. Zwingende öffentliche Interessen am Vollzug der Entscheidung liegen somit nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L01