I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1 A. Mit dem genannten Beschluss vom 15. Dezember 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der antragstellenden Parteien gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland betreffend Feststellung nach § 16 Abs 2 Bgld BauG mit Blick auf Art 133 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 3 VwGG zurück. 1 A. Mit dem genannten Beschluss vom 15. Dezember 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der antragstellenden Parteien gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland betreffend Feststellung nach Paragraph 16, Absatz 2, Bgld BauG mit Blick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zurück.
2 B. Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2017 beantragten die antragstellenden Parteien die Berichtigung dieses Zurückweisungsbeschlusses, weil (was näher ausgeführt wird) ihre Revision - anstelle einer Zurückweisung nach § 34 Abs 1 VwGG - nach § 34 Abs 2 VwGG zur Verbesserung zurückzustellen gewesen wäre und zudem der Verwaltungsgerichtshof die von ihnen eingebrachte Revision im Fünfersenat zu behandeln gehabt hätte (§ 11 Abs 1 VwGG iVm § 12 Abs 3 VwGG). 2 B. Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2017 beantragten die antragstellenden Parteien die Berichtigung dieses Zurückweisungsbeschlusses, weil (was näher ausgeführt wird) ihre Revision - anstelle einer Zurückweisung nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Verbesserung zurückzustellen gewesen wäre und zudem der Verwaltungsgerichtshof die von ihnen eingebrachte Revision im Fünfersenat zu behandeln gehabt hätte (Paragraph 11, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, VwGG).
3 Ferner lehnen die antragstellenden Parteien die Mitglieder des Senates, die den Beschluss vom 15. Dezember 2016 fassten, "auf Grund des nahe liegenden Verdachtes der Mutwilligkeit und Willkür zur Begehung dieses Schreibfehlers ohne Erkennen der damit bewirkten massiven Gefährdung unseres Rechtssystems, obwohl diese Prüfung durch den VwGH gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ausdrücklich vorgeschrieben wird, für das weitere Revisionsverfahren als befangen gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG ab." 3 Ferner lehnen die antragstellenden Parteien die Mitglieder des Senates, die den Beschluss vom 15. Dezember 2016 fassten, "auf Grund des nahe liegenden Verdachtes der Mutwilligkeit und Willkür zur Begehung dieses Schreibfehlers ohne Erkennen der damit bewirkten massiven Gefährdung unseres Rechtssystems, obwohl diese Prüfung durch den VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ausdrücklich vorgeschrieben wird, für das weitere Revisionsverfahren als befangen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ab."
4 Schließlich wird ein Antrag auf "Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.346,40 im Falle einer mutwilligen Nichtberichtigung ... und damit Beendigung des Verfahrens entweder durch den Revisionsgegner oder den belangten VwGH-Senat beantragt, da die willkürliche Nichtbehandlung der gesetzlich nach § 34 Abs. 2 VwGG vorgeschriebenen Behandlung der Revision eine Betrugshandlung iSd § 146 StGB an den Revisionswerbern darstellt". 4 Schließlich wird ein Antrag auf "Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.346,40 im Falle einer mutwilligen Nichtberichtigung ... und damit Beendigung des Verfahrens entweder durch den Revisionsgegner oder den belangten VwGH-Senat beantragt, da die willkürliche Nichtbehandlung der gesetzlich nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG vorgeschriebenen Behandlung der Revision eine Betrugshandlung iSd Paragraph 146, StGB an den Revisionswerbern darstellt".
5 Die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs leiten die antragstellenden Parteien offensichtlich im Wesentlichen daraus ab, dass für ihren Fall eindeutig die Bestimmung des § 34 Abs 2 VwGG heranzuziehen gewesen wäre, zumal diese Bestimmung ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Form und den Inhalt iSd § 28 VwGG abstellt. 5 Die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs leiten die antragstellenden Parteien offensichtlich im Wesentlichen daraus ab, dass für ihren Fall eindeutig die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG heranzuziehen gewesen wäre, zumal diese Bestimmung ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Form und den Inhalt iSd Paragraph 28, VwGG abstellt.
6 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erzwinge eine Ausführlichkeit für die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision, die die Genauigkeit der Ausführung zu den eigentlichen Revisionsgründen "oftmals sogar übertrifft und daher nur mehr in einer ausführlichen Begründung vorgebracht werden" könne. Eine sinnvolle Verwendung von Verweisen zur Vermeidung von redundanten Darstellungen in der Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und der Darlegung der Revisionsgründe (gemeint: iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG) liege daher "vor allem im Interesse des VwGH, Voraussetzung für eine sinnvolle Verwendung von Verweisen ist aber dabei selbstverständlich die Einhaltung sämtlicher Vorschriften über Form und Inhalt der außerordentlichen Revision". Daher sei im Fall der antragstellenden Parteien "die Zurückweisung der Revision grundsätzlich gemäß § 34 VwGG korrekt, nur die konkrete Art der Zurückweisung sei ein offensichtlicher Schreibfehler" - wahrscheinlich verursacht durch den in der Überschrift des § 34 VwGG verwendeten Sammelbegriff "Zurückweisungen" - und daher auf die gemäß § 34 Abs 2 VwGG gebotene Zurückstellung einer Revision zur Verbesserung dieses Mangels der Revision zu berichtigen. Da § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG auch keine besondere Gliederung für die in der Revision vorgebrachten Gründe für die Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG vorsehe, stelle eine Zurückweisung der von den antragstellenden Parteien eingebrachten außerordentlichen Revision nach § 34 Abs 1 VwGG eine unzureichende Begründung dar. Eine trotzdem vorgenommene Zurückweisung der eingebrachten außerordentlichen Revision allein aus dem formalen Grund einer unzureichenden Begründung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in dem dafür gesonderten Teil der Revision anstatt der gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung der Revision iSd § 34 Abs 2 VwGG wäre somit "als ausdrücklicher Willkürakt des entscheidenden Senates zu werten". Die Rechtsauffassung der in Revision gezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe nämlich "in vielfachem Widerspruch zur Judikatur" und stelle damit eine massive Gefährdung unseres Rechtssystems bis hin zur mutwilligen Verletzung der Privatsphäre einer Person durch die Verwaltung dar und dürfe daher nicht durch vermeintlich verletzte Formalvorschriften im Verfahren oder wie im vorliegenden Fall sogar eindeutig entgegen dem Gesetz (nämlich § 34 Abs 2 VwGG) durchgesetzt werden. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision sei nach § 34 Abs 1 VwGG nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG bei objektiver Beurteilung gemäß § 28 Abs 3 VwGG nicht vorlägen, und nicht bereits dann, wenn diese Voraussetzungen zwar zweifelsfrei und offensichtlich gegeben seien, aber formal nicht in einem abgesonderten Teil der Revision bezeichnet und beschrieben, sondern im Teil des Vorbringens der Revisionsgründe dargelegt würden. "Eine solche Vorgangsweise würde daher nicht nur berechtigten Widerstand gegen die Staatsgewalt (vgl. § 269 Abs 4 StGB) nach sich ziehen und wäre daher als Entscheidung nur ‚aufgeschoben' auf nachfolgende Strafverfahren, EU-Beschwerdeverfahren, Enteignungsverfahren, etc." 6 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erzwinge eine Ausführlichkeit für die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision, die die Genauigkeit der Ausführung zu den eigentlichen Revisionsgründen "oftmals sogar übertrifft und daher nur mehr in einer ausführlichen Begründung vorgebracht werden" könne. Eine sinnvolle Verwendung von Verweisen zur Vermeidung von redundanten Darstellungen in der Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und der Darlegung der Revisionsgründe (gemeint: iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) liege daher "vor allem im Interesse des VwGH, Voraussetzung für eine sinnvolle Verwendung von Verweisen ist aber dabei selbstverständlich die Einhaltung sämtlicher Vorschriften über Form und Inhalt der außerordentlichen Revision". Daher sei im Fall der antragstellenden Parteien "die Zurückweisung der Revision grundsätzlich gemäß Paragraph 34, VwGG korrekt, nur die konkrete Art der Zurückweisung sei ein offensichtlicher Schreibfehler" - wahrscheinlich verursacht durch den in der Überschrift des Paragraph 34, VwGG verwendeten Sammelbegriff "Zurückweisungen" - und daher auf die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gebotene Zurückstellung einer Revision zur Verbesserung dieses Mangels der Revision zu berichtigen. Da Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG auch keine besondere Gliederung für die in der Revision vorgebrachten Gründe für die Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorsehe, stelle eine Zurückweisung der von den antragstellenden Parteien eingebrachten außerordentlichen Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG eine unzureichende Begründung dar. Eine trotzdem vorgenommene Zurückweisung der eingebrachten außerordentlichen Revision allein aus dem formalen Grund einer unzureichenden Begründung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG in dem dafür gesonderten Teil der Revision anstatt der gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung der Revision iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wäre somit "als ausdrücklicher Willkürakt des entscheidenden Senates zu werten". Die Rechtsauffassung der in Revision gezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe nämlich "in vielfachem Widerspruch zur Judikatur" und stelle damit eine massive Gefährdung unseres Rechtssystems bis hin zur mutwilligen Verletzung der Privatsphäre einer Person durch die Verwaltung dar und dürfe daher nicht durch vermeintlich verletzte Formalvorschriften im Verfahren oder wie im vorliegenden Fall sogar eindeutig entgegen dem Gesetz (nämlich Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) durchgesetzt werden. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision sei nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei objektiver Beurteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht vorlägen, und nicht bereits dann, wenn diese Voraussetzungen zwar zweifelsfrei und offensichtlich gegeben seien, aber formal nicht in einem abgesonderten Teil der Revision bezeichnet und beschrieben, sondern im Teil des Vorbringens der Revisionsgründe dargelegt würden. "Eine solche Vorgangsweise würde daher nicht nur berechtigten Widerstand gegen die Staatsgewalt vergleiche , Paragraph 269, Absatz 4, StGB) nach sich ziehen und wäre daher als Entscheidung nur ‚aufgeschoben' auf nachfolgende Strafverfahren, EU-Beschwerdeverfahren, Enteignungsverfahren, etc."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
7 A. § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013 (VwGG), lautet auszugsweise: 7 A. Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (VwGG), lautet auszugsweise:
"Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2)Absatz 2,Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ..."Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ..."
B. Die von den antragstellenden Parteien genannten §§ 28, 34 VwGG lauten: B. Die von den antragstellenden Parteien genannten Paragraphen 28, 34, VwGG lauten:
"Inhalt der Revision
§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des
angefochtenen Beschlusses,
2. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das
Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
3. den Sachverhalt,
4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber
verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt,
6. ein bestimmtes Begehren,
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
die Revision rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2,Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Absatz 3,Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
(4)Absatz 4,Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist.
(5)Absatz 5,Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."
"Zurückweisung
§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 34, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
(1a)Absatz eins a,Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3)Absatz 3,Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Ein Beschluss nach Absatz eins, ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
(4)Absatz 4,Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden."Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins, 2, und 3 sinngemäß anzuwenden."
III. Würdigung römisch drei. Würdigung
8 A. Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl etwa VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003; VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH). 8 A. Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche , dazu und zum Folgenden VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert vergleiche , etwa VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003; VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH).
9 B. Soweit sich der Antrag ausdrücklich auf § 31 Abs 1 Z 3 VwGG bezieht, wonach sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes seines Amtes wegen Befangenheit dann zu enthalten hat, wenn es in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hat, kann dem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Vorliegend fehlt nämlich - auch auf dem Boden des Antragsvorbringens - jeder Anhaltspunkt dafür, dass eines der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren (dabei muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist) mitgewirkt haben könnte (vgl VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003). 9 B. Soweit sich der Antrag ausdrücklich auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG bezieht, wonach sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes seines Amtes wegen Befangenheit dann zu enthalten hat, wenn es in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hat, kann dem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Vorliegend fehlt nämlich - auch auf dem Boden des Antragsvorbringens - jeder Anhaltspunkt dafür, dass eines der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren (dabei muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist) mitgewirkt haben könnte vergleiche , VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003).
10 C. Aber auch der in § 31 Abs 1 Z 4 VwGG genannte Befangenheitsgrund, auf den das Vorbringen der antragstellenden Parteien offenbar der Sache nach gerichtet ist, liegt nicht vor. 10 C. Aber auch der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG genannte Befangenheitsgrund, auf den das Vorbringen der antragstellenden Parteien offenbar der Sache nach gerichtet ist, liegt nicht vor.
11 Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Umstand, dass - wie vorliegend - eine Partei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei anzunehmen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen einzustufen (vgl nochmals VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003, mwH). 11 Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Umstand, dass - wie vorliegend - eine Partei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei anzunehmen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen einzustufen vergleiche , nochmals VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003, mwH).
12 Damit werden mit den eingehenden Ausführungen der antragstellenden Parteien, wonach die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung vom 15. Dezember 2016 sowohl im Lichte des § 28 als auch des § 34 VwGG unzutreffend gewesen sei, keine wichtigen Gründe iSd § 31 Abs 1 Z 4 VwGG aufgezeigt, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs, die diese Entscheidung trafen, in Zweifel zu ziehen. 12 Damit werden mit den eingehenden Ausführungen der antragstellenden Parteien, wonach die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung vom 15. Dezember 2016 sowohl im Lichte des Paragraph 28, als auch des Paragraph 34, VwGG unzutreffend gewesen sei, keine wichtigen Gründe iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG aufgezeigt, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs, die diese Entscheidung trafen, in Zweifel zu ziehen.
13 D.1. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Zurückstellung von Revisionen zur Behebung von Mängeln, bei denen die Vorschrift über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, nach § 34 Abs 2 VwGG ausdrücklich überhaupt nur für solche Revisionen in Betracht kommen, bei denen keiner der in § 34 Abs 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Ein solcher Umstand ist nach § 34 Abs 1 leg cit insbesondere der Umstand, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen und sich die Revision daher überhaupt nicht zur Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof eignet. Der Verwaltungsgerichtshof ist dann zur Behandlung einer solchen Revision gar nicht zuständig. Nach diesem dem § 34 VwGG entnehmbaren System kommt eine Zurückstellung zur Mängelbehebung somit nur für solche Revisionen in Betracht, die in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes eben nur unter dieser dort normierten Voraussetzung zulässig. 13 D.1. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Zurückstellung von Revisionen zur Behebung von Mängeln, bei denen die Vorschrift über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ausdrücklich überhaupt nur für solche Revisionen in Betracht kommen, bei denen keiner der in Paragraph 34, Absatz eins, VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Ein solcher Umstand ist nach Paragraph 34, Absatz eins, leg cit insbesondere der Umstand, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen und sich die Revision daher überhaupt nicht zur Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof eignet. Der Verwaltungsgerichtshof ist dann zur Behandlung einer solchen Revision gar nicht zuständig. Nach diesem dem Paragraph 34, VwGG entnehmbaren System kommt eine Zurückstellung zur Mängelbehebung somit nur für solche Revisionen in Betracht, die in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt ist. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes eben nur unter dieser dort normierten Voraussetzung zulässig.
14 D.2. Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. 14 D.2. Nach Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision.
15 Die Darlegung der grundsätzlichen Rechtsfrage erfolgt im Fall einer Zulassung der (ordentlichen) Revision durch das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung selbst (vgl § 25a Abs 1 VwGG), wobei der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden ist. Nicht nur - wie in § 28 Abs 3 VwGG normiert - im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen - ordentlichen - Revision ist von der revisionswerbenden Partei aber bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte. In diesem Sinn hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art 133 Abs 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035; VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2014/10/0086; VwGH vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002). Im Fall der außerordentlichen Revision trifft die Verpflichtung zur gesonderten Darlegung der Revisionszulässigkeit im Grunde des § 28 Abs 3 VwGG die revisionswerbende Partei alleine. 15 Die Darlegung der grundsätzlichen Rechtsfrage erfolgt im Fall einer Zulassung der (ordentlichen) Revision durch das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung selbst vergleiche , Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG), wobei der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden ist. Nicht nur - wie in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normiert - im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen - ordentlichen - Revision ist von der revisionswerbenden Partei aber bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte. In diesem Sinn hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035; VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2014/10/0086; VwGH vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002). Im Fall der außerordentlichen Revision trifft die Verpflichtung zur gesonderten Darlegung der Revisionszulässigkeit im Grunde des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die revisionswerbende Partei alleine.
16 Ein Verweis in der nach § 28 Abs 3 VwGG verlangten gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt derart nicht den Erfordernissen des § 28 Abs 3 VwGG, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl etwa VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003). Gleiches gilt für die bloße Behauptung des Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG (vgl etwa VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch mit einem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird in einem Revisionsfall die grundsätzliche Rechtsfrage nicht konkret in der Revision dargelegt. Durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung und zu den Rechten, in denen sich eine revisionswerbende Partei verletzt erachtet (vgl § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG), kann der Verpflichtung zur gesonderten Darlegung des § 28 Abs 3 VwGG nicht Genüge getan werden (vgl etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, mwH). Ebenso ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, die nach § 28 Abs 3 leg cit gesondert vorzubringenden Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch dazu berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, und VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026). 16 Ein Verweis in der nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verlangten gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt derart nicht den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003). Gleiches gilt für die bloße Behauptung des Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch mit einem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird in einem Revisionsfall die grundsätzliche Rechtsfrage nicht konkret in der Revision dargelegt. Durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung und zu den Rechten, in denen sich eine revisionswerbende Partei verletzt erachtet vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 VwGG), kann der Verpflichtung zur gesonderten Darlegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan werden vergleiche , etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, mwH). Ebenso ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, die nach Paragraph 28, Absatz 3, leg cit gesondert vorzubringenden Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch dazu berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, und VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026).
17 D.3. Vor diesem Hintergrund scheidet daher eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision grundsätzlich aus, wenn in einem (wie dem gegenständlichen) Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies § 28 Abs 3 VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des Verwaltungsgerichtes (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt. Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung iSd § 28 Abs 3 VwGG erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei vom "Berichter" des Verwaltungsgerichtshofes (vgl § 14 Abs 2 VwGG) im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn die gesonderte Darlegung iSd § 28 Abs 3 VwGG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0147). 17 D.3. Vor diesem Hintergrund scheidet daher eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision grundsätzlich aus, wenn in einem (wie dem gegenständlichen) Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des Verwaltungsgerichtes (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt. Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei vom "Berichter" des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Paragraph 14, Absatz 2, VwGG) im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, wenn die gesonderte Darlegung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0147).
18 D.4. Durch die sich aus Art 133 Abs 4 B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder "beseitigt" noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030, unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH sowie des VfGH). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zum Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck der Vermeidung von Rückständen (bzw deren Abbau) und überlanger Verfahren. Um eine effiziente Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu gewährleisten, ist es in diesem Sinn erforderlich, dass dem Verwaltungsgerichtshof die grundsätzlichen Rechtsfragen gesondert dargelegt werden. Eine Regelung, die verlangt, dass die rechtsmittelwerbende Partei darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst wurden, verfolgt derart legitime Zwecke und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113, 0114, mwH ua auf die Judikatur des EGMR; vgl in diesem Zusammenhang auch EGMR vom 15. September 2016, Trevisanato, Beschwerde Nr 32.610/07, Rz 33 ff). In Bezug auf Art 133 Abs 4 B-VG bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch diese Bestimmung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG bewirkt worden wäre (vgl VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0181, unter Hinweis auf den dort verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs). 18 D.4. Durch die sich aus Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder "beseitigt" noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten vergleiche , VwGH vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030, unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH sowie des VfGH). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zum Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck der Vermeidung von Rückständen (bzw deren Abbau) und überlanger Verfahren. Um eine effiziente Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu gewährleisten, ist es in diesem Sinn erforderlich, dass dem Verwaltungsgerichtshof die grundsätzlichen Rechtsfragen gesondert dargelegt werden. Eine Regelung, die verlangt, dass die rechtsmittelwerbende Partei darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst wurden, verfolgt derart legitime Zwecke und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche , VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113, 0114, mwH ua auf die Judikatur des EGMR; vergleiche , in diesem Zusammenhang auch EGMR vom 15. September 2016, Trevisanato, Beschwerde Nr 32.610/07, Rz 33 ff). In Bezug auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch diese Bestimmung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG bewirkt worden wäre vergleiche , VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0181, unter Hinweis auf den dort verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs).
19 D.5. Ausgehend davon erweist sich der Vorwurf einer dem Strafgesetzbuch zuwiderlaufenden Vorgangsweise bzw der Vorwurf, grobe Willkür bzw Mutwilligkeit geübt zu haben, als völlig unsubstantiiert und vermag eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter iSd § 31 Abs 1 Z 4 VwGG nicht darzutun (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, mwH). IV. Ergebnis 19 D.5. Ausgehend davon erweist sich der Vorwurf einer dem Strafgesetzbuch zuwiderlaufenden Vorgangsweise bzw der Vorwurf, grobe Willkür bzw Mutwilligkeit geübt zu haben, als völlig unsubstantiiert und vermag eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht darzutun vergleiche , etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, mwH). römisch vier. Ergebnis
20 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben. 20 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 31. Jänner 2017