Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
2017/03/0001
Die Zurückstellung von Revisionen zur Behebung von Mängeln, bei denen die Vorschrift über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, kommt nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ausdrücklich überhaupt nur für solche Revisionen in Betracht, bei denen keiner der in Paragraph 34, Absatz eins, VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Ein solcher Umstand ist nach Paragraph 34, Absatz eins, leg cit insbesondere der Umstand, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen und sich die Revision daher überhaupt nicht zur Behandlung durch den VwGH eignet. Der VwGH ist dann zur Behandlung einer solchen Revision gar nicht zuständig. Nach diesem dem Paragraph 34, VwGG entnehmbaren System kommt eine Zurückstellung zur Mängelbehebung somit nur für solche Revisionen in Betracht, die in den Zuständigkeitsbereich des VwGH fallen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt ist. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung eines VwG eben nur unter dieser dort normierten Voraussetzung zulässig.
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X03