Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
2017/03/0001
Nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision.
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X04