Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 44
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.04.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 44 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.
Text
Artikel 44.
(1)Absatz eins,Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Schlagworte
Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bezeichnungspflicht, Verfassungsreferendum, Referendum, Baugesetz, direkte Demokratie, Totalrevision, Volksabstimmung, Grundprinzip, Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Nationalratsmitglied, Volk, Nationalratsabgeordneter, Präsenzquorum
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002432
Alte Dokumentnummer
N1193012413S