Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 44

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.04.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Art. 44 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.

Text

Artikel 44.
  1. Absatz eins,Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Schlagworte

Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bezeichnungspflicht, Verfassungsreferendum, Referendum, Baugesetz, direkte Demokratie, Totalrevision, Volksabstimmung, Grundprinzip, Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Nationalratsmitglied, Volk, Nationalratsabgeordneter, Präsenzquorum

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002432

Alte Dokumentnummer

N1193012413S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A44/NOR12002432

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