Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Inhalt der Beschwerde

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt,
    4. Ziffer 4
      die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
    5. Ziffer 5
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. Ziffer 6
      ein bestimmtes Begehren,
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  2. Absatz 2Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  3. Absatz 3Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, abgelaufen ist.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
  5. Absatz 5Beschwerden nach Artikel 131, B-VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P28/NOR40095672

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