(3)Absatz 3Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 abgelaufen ist.Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, abgelaufen ist.