Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
2017/03/0001
Durch die sich aus Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder "beseitigt" noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten vergleiche VwGH vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030, unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH sowie des VfGH).
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X11