Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
  2. Absatz 3,Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Schlagworte

Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bezeichnungspflicht, Verfassungsreferendum, Referendum, Baugesetz, direkte Demokratie, Totalrevision, Volksabstimmung, Grundprinzip, Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Nationalratsmitglied, Volk, Nationalratsabgeordneter, Präsenzquorum, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Kompetenzänderung, Zuständigkeitsänderung, Bundesratsmitglied

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010777

Alte Dokumentnummer

N1198412135T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A44/NOR12010777

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