Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
2017/03/0001
Die Darlegung der grundsätzlichen Rechtsfrage erfolgt im Fall einer Zulassung der (ordentlichen) Revision durch das VwG in der Begründung seiner Entscheidung selbst vergleiche Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG), wobei der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden ist.
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X05