Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
2017/03/0001
Eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision scheidet grundsätzlich aus, wenn in einem Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des VwG (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt.
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X09