(3)Absatz 3Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (Paragraph 27,) abgelaufen ist.