I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
1.1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 beantragte die einschreitende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Juli 2015, Zl VGW- 241/064/4330/2015/VOR-19. Mit diesem Beschluss setzte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Wohnbeihilfe bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Graz-West in dem zu der Zl 208 P 28/14a anhängigen Verfahren in einer die antragstellende Partei betreffenden Pflegschaftssache aus (Spruchpunkt I.); ferner wurde gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erklärt (dagegen; Spruchpunkt II.). 1.1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 beantragte die einschreitende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Juli 2015, Zl VGW- 241/064/4330/2015/VOR-19. Mit diesem Beschluss setzte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Wohnbeihilfe bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Graz-West in dem zu der Zl 208 P 28/14a anhängigen Verfahren in einer die antragstellende Partei betreffenden Pflegschaftssache aus (Spruchpunkt römisch eins.); ferner wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erklärt (dagegen; Spruchpunkt römisch zwei.).
1.2. Mit Beschluss vom 18. August 2015 wurde dieser Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 Abs 3 zweiter Satz VwGG abgewiesen. 1.2. Mit Beschluss vom 18. August 2015 wurde dieser Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz VwGG abgewiesen.
2. Den dagegen von der antragstellenden Partei gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Erstellung und Einreichung des Parteiantrags auf Normenkontrolle/Gesetzesbeschwerde" vom 24. August 2015 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/05/0053-7, zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen einen abweisenden Verfahrenshilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich nicht vorgesehen sei und im Übrigen dem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom 24. August 2015 mangels einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstehe. Im Antrag vom 24. August 2015 hatte die antragstellende Partei ua geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe rechtswidrig vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Annahme einer Gesetzesbeschwerde entschieden und daher eine rechtskonforme Begründung verweigert, ohne auf die Inhalte des Antrags einzugehen, weshalb der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs mit Vorsatz zum Amtsmissbrauch gehandelt habe, weshalb Strafanzeige gegen ihn erstattet würde.
3.1. In einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom 10. September 2015 wurde ua releviert, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund der verfassungswidrigen Gesetzeslage des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG "analog zu § 6a ZPO als Ordentliches Gericht der obersten Instanz entschieden, ohne dass der Verfassungsgerichtshof in der anhängig gemachten Gesetzesbeschwerde über die Annahme überhaupt schon entschieden" hätte; "im Vorsatz der unbeirrten Weiterführung seines Amtsmissbrauchs und Ignoranz des VfGG" habe Hofrat Dr. Enzenhofer erneut am 27. August 2015 "in eigener Sache entschieden, um seine eigenen Straftaten zu vertuschen". 3.1. In einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom 10. September 2015 wurde ua releviert, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund der verfassungswidrigen Gesetzeslage des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG "analog zu Paragraph 6 a, ZPO als Ordentliches Gericht der obersten Instanz entschieden, ohne dass der Verfassungsgerichtshof in der anhängig gemachten Gesetzesbeschwerde über die Annahme überhaupt schon entschieden" hätte; "im Vorsatz der unbeirrten Weiterführung seines Amtsmissbrauchs und Ignoranz des VfGG" habe Hofrat Dr. Enzenhofer erneut am 27. August 2015 "in eigener Sache entschieden, um seine eigenen Straftaten zu vertuschen".
3.2 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053-13, gab der Verwaltungsgerichtshof dem im Antrag vom 10. September 2015 enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend Hofrat Dr. Enzenhofer nicht statt.
Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage dargelegt, der Antragsteller mache zwar die Unrichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 und vom 27. August 2015 geltend, er bringe aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw des Amtsmissbrauches bezichtige, handle es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs 2 VwGG nicht gelingen könne. Auch wenn Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter erhoben worden sein sollte, bilde dies (ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände) keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen, hätte es doch jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage dargelegt, der Antragsteller mache zwar die Unrichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 und vom 27. August 2015 geltend, er bringe aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw des Amtsmissbrauches bezichtige, handle es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht gelingen könne. Auch wenn Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter erhoben worden sein sollte, bilde dies (ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände) keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen, hätte es doch jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.
4. In seiner am 24. November 2015 beim Verwaltungsgerichthof eingelangten Eingabe begehrt der Antragsteller nun die "Wiederaufnahme" und lehnt die eingangs genannten Richterinnen und Richter, die den genannten Beschluss vom 20. Oktober 2015 fassten, ab. Diese hätten "in Vorsatz des Amtsmissbrauchs zu Gunsten des weiteren Mitglieds" unterschlagen, dass der zunächst abgelehnte Richter trotz vorliegender Gesetzesbeschwerde entgegen der Unterbrechungspflicht laut §§ 62 ff VfGG entschieden und damit Grundrechte verletzt habe. Diese Unterschlagung sei im Wissen von der Strafbarkeit der Beihilfe zum Amtsmissbrauch erfolgt, Strafanzeige sei erstattet worden, der Privateintritt sei erklärt worden. Die Wiederaufnahme stehe dem Antragsteller angesichts der zwingenden Unterbrechung wegen der Gesetzesbeschwerde zwingend zu. 4. In seiner am 24. November 2015 beim Verwaltungsgerichthof eingelangten Eingabe begehrt der Antragsteller nun die "Wiederaufnahme" und lehnt die eingangs genannten Richterinnen und Richter, die den genannten Beschluss vom 20. Oktober 2015 fassten, ab. Diese hätten "in Vorsatz des Amtsmissbrauchs zu Gunsten des weiteren Mitglieds" unterschlagen, dass der zunächst abgelehnte Richter trotz vorliegender Gesetzesbeschwerde entgegen der Unterbrechungspflicht laut Paragraphen 62, ff VfGG entschieden und damit Grundrechte verletzt habe. Diese Unterschlagung sei im Wissen von der Strafbarkeit der Beihilfe zum Amtsmissbrauch erfolgt, Strafanzeige sei erstattet worden, der Privateintritt sei erklärt worden. Die Wiederaufnahme stehe dem Antragsteller angesichts der zwingenden Unterbrechung wegen der Gesetzesbeschwerde zwingend zu.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013 (VwGG), lautet: 1. Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (VwGG), lautet:
"Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2)Absatz 2,Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen."Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verfügen."
2. § 62a VfGG lautet auszugsweise: 2. Paragraph 62 a, VfGG lautet auszugsweise:
"§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). "§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG).
....
(5)Absatz 5,Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
(6)Absatz 6,In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten."
III. Würdigung römisch drei. Würdigung
1. Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH). 1. Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche , dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH).
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.
2. Nach der vom Antragsteller offenbar angesprochenen Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG auch nicht allein dadurch verwirklicht ist, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist. 2. Nach der vom Antragsteller offenbar angesprochenen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG auch nicht allein dadurch verwirklicht ist, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.
3. Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das in Rede stehende, vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.
Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient (vgl etwa VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, sowie die dort zitierten Entscheidungen).Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient vergleiche , etwa VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, sowie die dort zitierten Entscheidungen).
4. Der Antragsteller zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterinnen und Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei (vgl VwGH vom 28. November 1996, 95/18/1396; VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun (vgl etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Sollte - worauf der Antragsteller (erkennbar) hinweist - beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die Pflegschaftssache einschlägig ist, derentwegen das Verwaltungsgericht Wien seinen Aussetzungsbeschluss vom 8. Juli 2015 fasste, stand dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 18. August 2015, Ra 2015/05/0053-5, Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/05/0053- 7, Beschluss vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053-13) über seine Anträge nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des § 62 a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in § 62 a Abs 6 VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das Verwaltungsgericht noch den Verwaltungsgerichtshof beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG einzubringen.Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei vergleiche , VwGH vom 28. November 1996, 95/18/1396; VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen vergleiche , zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun vergleiche , etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Sollte - worauf der Antragsteller (erkennbar) hinweist - beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die Pflegschaftssache einschlägig ist, derentwegen das Verwaltungsgericht Wien seinen Aussetzungsbeschluss vom 8. Juli 2015 fasste, stand dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 18. August 2015, Ra 2015/05/0053-5, Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/05/0053- 7, Beschluss vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053-13) über seine Anträge nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 62, a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in Paragraph 62, a Absatz 6, VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das Verwaltungsgericht noch den Verwaltungsgerichtshof beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG einzubringen.
5. Weites wird der Antragsteller der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl etwa VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129). Ist etwa gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. 5. Weites wird der Antragsteller der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , etwa VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129). Ist etwa gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
IV. Ergebnis römisch vier. Ergebnis
Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs 2 VwGG nichtDem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht
stattzugeben.
Wien, am 16. Dezember 2015