Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

2015/03/0005

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem VwGH eine Entscheidung des VwGH für unrichtig hält, bietet weder eine hinreichende Grundlage für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG noch für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des VwGH vergleiche Paragraph 31, VwGG; vergleiche VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002; vergleiche VwGH 17.2.2016, 2016/04/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:2015030005.X03