Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 144

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.07.1981

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.

  1. Absatz 2Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Recht in Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, Abweisung, Abtretung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, politisches Recht, Befehlsgewalt, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, sofortiger Polizeizwang, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Maßnahmebeschwerde

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008245

Alte Dokumentnummer

N1197514027R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A144/NOR12008245

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