Verwaltungsgerichtshof
23.02.2018
2015/03/0005
GRS wie Ra 2016/03/0103 B 2. November 2016 RS 2
Ist gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des VwGH über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VwGH offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen vergleiche dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).
ECLI:AT:VWGH:2018:2015030005.X04