Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

2015/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0103 B 2. November 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ist gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des VwGH über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VwGH offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen vergleiche dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:2015030005.X04