Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

2015/03/0005

Rechtssatz

Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist auch nicht allein dadurch verwirklicht, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.