Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
2015/03/0005
Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist auch nicht allein dadurch verwirklicht, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.