Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

2015/03/0005

Rechtssatz

Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166).