Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
2015/03/0005
GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 8
Ist gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.