Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 144
Inkrafttretensdatum
01.08.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.
(2)Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Absatz 2,
Anmerkung
ÜR zu Abs. 2 und 3 enthält Art. IV BVG,
BGBl. Nr. 350/1981, für
Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim VfGH anhängig gemacht
wurden, auch Art. II Abs. 2 BVG,
BGBl. Nr. 296/1984.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit,
subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, verfassungsgesetzlich
gewährleistetes Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Abweisung,
Abtretung, politisches Recht, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang,
unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt,
verfahrensfreier Verwaltungsakt, Maßnahmenbeschwerde, sonstiges
Recht, Aussichtslosigkeit, Rechtsverletzung, verfassungsrechtliche
Frage
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010833
Alte Dokumentnummer
N1198414029R