Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 144

Inkrafttretensdatum

25.12.1946

Außerkrafttretensdatum

30.06.1976

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

  1. Absatz 2Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, politisches Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Abweisung, Abtretung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12003571

Alte Dokumentnummer

N1194614026R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A144/NOR12003571

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