Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §208 Abs2;
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1993, S 42-44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß angezeigt iSd Paragraph 208, Absatz 2, BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X01

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §208 Abs2;
ErbStG §11;
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1993, S 42-44;

Rechtssatz

Die im Paragraph 11, ErbStG angeordnete Zusammenrechnung der innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile ist für die Festsetzung der Steuer vom jeweiligen Erwerbsvorgang von maßgeblicher Bedeutung. Ohne Kenntnis der innerhalb der Zehn-Jahres-Frist angefallenen früheren Erwerbe ist der Abgabenbehörde somit eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv nicht möglich. Die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige nach Paragraph 208, Absatz 2, BAO umfaßt also nicht allein die bloße Tatsache des Erwerbsvorganges an sich, sondern jedenfalls auch alle Umstände, die für die Berechnung der Steuer maßgebend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X02

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §161 Abs2;
BAO §208 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
ErbStG §11;
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1993, S 42-44;

Rechtssatz

Es kommt für das Vorliegen der objektiven Möglichkeit einer sachgerechten Abgabenfestsetzung nicht darauf an, auf welche Weise die Abgabenbehörde erster Instanz eine aktenmäßige Erfassung der Vorschenkungen iSd Paragraph 11, ErbStG sicherstellen kann, zumal sie in Bemessungsfällen, in denen keine Angaben über Vorschenkungen enthalten sind, nach Paragraph 161, Absatz 2, BAO vorgehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X03

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0022 E 16. September 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X04

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101;
BAO §20;
BAO §6;
BAO §7;
VwRallg;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Behörde kann auch nach Erlassung eines Abgabenbescheides an einen der Gesamtschuldner einen (weiteren) Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner richten (soferne die Behörde nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 101, BAO hat eintreten lassen). Durch die Rechtskraft des in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides ist der später herangezogene Gesamtschuldner dabei in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X05

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Ausgang des Ersterfahrens ist für das nachfolgende Berufungsverfahren nicht präjudiziell.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X06

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §257;
BAO §290;
BAO §6;
BAO §7;
ErbStG §13;
VwRallg;
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 290 heute
  2. BAO § 290 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 290 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 290 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 290 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 290 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 290 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei sukzessiver Erlassung von Abgabenbescheiden an mehrere Gesamtschuldner kann das Leistungsgebot der weiteren Abgabenbescheide vom ersterlassenen Bescheid sehr wohl abweichen. Auch dann, wenn das Finanzamt die Schenkungssteuer gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern rechtskräftig festgesetzt hat, kann es somit diese Steuer gegenüber einem anderen Gesamtschuldner höher festsetzen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X07

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
BAO §290;
BAO §6;
BAO §7;
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 290 heute
  2. BAO § 290 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 290 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 290 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 290 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 290 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 290 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Grundsatz, daß auch bei sukzessive herangezogenen Gesamtschuldnern das Leistungsgebot gleich hoch sein muß, kann auch nicht den Bestimmungen des Paragraph 257 und des Paragraph 290, BAO entnommen werden. Durch diese Bestimmungen sollen lediglich einheitliche Entscheidungen im Berufungsverfahren, aber nicht im Abgabenverfahren schlechthin herbeigeführt werden. Überdies bedeutet auch eine einheitliche Berufungsentscheidung nicht notwendigerweise eine Entscheidung mit gleichem Leistungsgebot (Hinweis Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, AV 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X08

Rechtssatz für 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß die Abgabenschuld bei ihrer Entrichtung durch einen der Gesamtschuldner erlischt und das Gesamtschuldverhältnis damit sein Ende findet. Diese Rechtsfolge tritt aber nur insoweit ein, als tatsächlich die Abgabenschuld entrichtet worden ist. Ist sie von dem zunächst in Anspruch genommenen Abgabenschuldner - hier auf Grund einer unrichtigen bescheidmäßigen Vorschreibung - nur zum Teil entrichtet worden, so ist es im übersteigenden Ausmaß nicht zu einem Erlöschen des Gesamtschuldverhältnisses gekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992160013_19920514X09

Entscheidungstext 92/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/16/0013

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §891;
ABGB §893;
BAO §101;
BAO §161 Abs2;
BAO §20;
BAO §208 Abs2;
BAO §257;
BAO §289;
BAO §290;
BAO §6;
BAO §7;
B-VG Art130 Abs2;
ErbStG §11;
ErbStG §13;
VwRallg;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 290 heute
  2. BAO § 290 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 290 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 290 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 290 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 290 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 290 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Franz K in St, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. November 1991, GZ. 71-GA5-DTa/91, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schenkungsvertrag vom 20. November 1981 schenkte Friederike K., die Mutter des Beschwerdeführers, diesem einen Barbetrag von S 62.500,--, worauf dem Beschwerdeführer vom zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Schenkungssteuer in Höhe von S 1.300,-- vorgeschrieben wurde.

Mit "Schenkungs- zugleich Abtretungsvertrag" vom 17. Dezember 1983 übertrug Friederike K. Anteile an der E. GmbH schenkungsweise unter anderem an den Beschwerdeführer. Nach einer Mitteilung des Betriebsfinanzamtes vom 9. November 1984 betrug der gemeine Wert des Gesellschaftsanteils zum 1.1.1983 S 51,-- für S 100,-- Nominalbetrag. Nach Punkt 8. des Vertrages hatten alle Kosten der Errichtung und "Vergebührung" des Vertrages die Übernehmer zu tragen. Mit Bescheid vom 30. November 1984 schrieb das Finanzamt der Übergeberin Schenkungssteuer vor. Soweit der Bescheid den Erwerb des Beschwerdeführers von Anteilen im Nominalbetrag von S 62.500,-- zum Gegenstand hatte, machte die vorgeschriebene Schenkungssteuer S 37,-- aus.

In einem beim Finanzamt unter BRP. 17156/85 erfaßten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 4. Oktober 1985 verzichtete der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern Ludwig und Friederike K. auf das ihm nach diesen zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht. Nach Punkt 4. dieses Vertrages wurde ein Entgelt für diese Verzichtsleistung weder gefordert noch gegeben.

Das Finanzamt forderte im Oktober 1985 Ludwig K. zur Einreichung einer "Abgabenerklärung S" auf. In dieser vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten "Abgabenerklärung S" wurde auf die Vorschenkungen eines Barbetrages von S 62.500,-- sowie des oben bezeichneten GmbH-Anteils hingewiesen.

Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erging am 6. November 1990 an den Beschwerdeführer ein Schenkungssteuerbescheid, womit für den Erwerbsvorgang vom 17. Dezember 1983 unter Berücksichtigung der Vorschenkung vom 20. November 1981 Schenkungssteuer in Höhe von S 437.219,-- vorgeschrieben wurde.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde gegen den Anspruch Verjährung eingewendet. Die Schenkungen vom 20. November 1981 und vom 17. Dezember 1983 seien ordnungsgemäß angezeigt worden. Der an Friederike K. ergangene Bescheid vom 30. November 1984 sei rechtskräftig und unterliege der "Verjährungsfrist". In der Zusendung der Abgabenerklärungen an Ludwig K. könne keine Unterbrechungshandlung hinsichtlich der Schenkung der Friederike K. an ihre Kinder erblickt werden.

Nach einem entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 25. Juni 1991 insbesondere ausgeführt, die Abgabenbehörde habe mit dem an Friederike K. ergangenen Bescheid vom 30. November 1984 ihr Ermessen ausgeübt, an welchen Gesamtschuldner sie ihr Leistungsgebot richten will. Mit diesem Bescheid habe die Abgabenbehörde die gesamte Schenkung der GmbH-Anteile erfaßt. Eine Heranziehung der übrigen Gesamtschuldner wäre nur im Wege eines Haftungsbescheides möglich gewesen. Solange der Bescheid an Friederike K. aufrecht ist, könnten nicht an die übrigen Gesamtschuldner weitere Bescheide ergehen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, daß eine ordnungsgemäße Anzeige einer Schenkung (auch) Angaben über Vorschenkungen umfaßt. Da die Abgabenbehörde erst durch die "Abgabenerklärung S" vom 6. November 1985 Kenntnis von der Vorschenkung erlangt habe, habe die Bemessungsverjährung erst mit Beginn des Jahres 1986 begonnen. Die Abgabenbehörde habe den Beschwerdeführer zu Recht als Gesamtschuldner mittels eines an ihn gerichteten Abgabenbescheides in Anspruch nehmen können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Nach dem ersten Satz des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist - abgesehen von Eingangs- und Ausgangsabgaben in bestimmten Fällen sowie von Verbrauchsteuern - fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in diesen Fällen gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Wird jedoch ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt vergleiche Paragraph 208, Absatz 2, BAO).

Unter einer solchen "ordnungsgemäßen Anzeige" im Sinne des Paragraph 208, Absatz 2, BAO kann nur eine solche verstanden werden, die gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde zeitgerecht, richtig und vollständig erstattet wird. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen etc. durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekanntgegeben worden sind. Die zuständige Abgabenbehörde muß vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt haben, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv möglich geworden ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1991, 89/16/0023).

Die Bestimmungen des Paragraph 11, ErbStG über die Berücksichtigung sogenannter Vorschenkungen gehören zu den im römisch eins. Teil unter Ziffer 3, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 zusammengefaßten Vorschriften über die "Berechnung der Steuer". Die im Paragraph 11, ErbStG angeordnete Zusammenrechnung der innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile ist für die Festsetzung der Steuer vom jeweiligen Erwerbsvorgang von maßgeblicher Bedeutung. Ohne Kenntnis der innerhalb der Zehn-Jahres-Frist angefallenen früheren Erwerbe ist der Abgabenbehörde somit eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfaßt also die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige nach Paragraph 208, Absatz 2, BAO nicht allein die bloße Tatsache des Erwerbsvorganges an sich, sondern jedenfalls auch alle Umstände, die für die Berechnung der Steuer maßgebend sind.

Auch wenn jedoch der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, so hatte die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz dadurch, daß bei ihr der aus der Sicht des streitgegenständlichen Erwerbsvorganges eine "Vorschenkung" darstellende Erwerbsvorgang des Jahres 1981 ordnungsgemäß angemeldet worden war, bereits im Jahre 1983 von der schenkungsweisen Abtretung in einer Weise Kenntnis erlangt, daß bereits mit der Anzeige des Abtretungsvertrages eine sachgerechte Abgabenfestsetzung möglich geworden ist. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, auf welche Weise die Abgabenbehörde erster Instanz eine aktenmäßige Erfassung der Vorschenkungen sicherstellen kann, zumal sie in Bemessungsfällen, in denen keine Angaben über Vorschenkungen enthalten sind, nach Paragraph 161, Absatz 2, BAO vorgehen kann.

Im Beschwerdefall begann somit bei sinnvoller Auslegung des Paragraph 208, Absatz 2, BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1983. Auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung hat die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich der im Berufungsverfahren relevierten Frage, ob die Verjährung durch eine von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen unterbrochen worden ist, getroffen. Mit den Ausführungen in der Gegenschrift über das Vorhandensein von Unterbrechungshandlungen konnte die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden, zumal die Akten insoweit nicht vorgelegt wurden, als sich die belangte Behörde auf ein Feststellungsverfahren beim Finanzamt Salzburg-Land bezog. Im gegebenen Zusammenhang ist für die Durchführung des fortgesetzten Verfahrens darauf hinzuweisen, daß die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, die Zusendung der "Steuererklärung S" im Oktober 1985 stelle eine Unterbrechungshandlung dar, unrichtig ist. Wie auch aus dem Aktenzeichen des Finanzamtes erkennbar ist, betraf die Zusendung der Steuererklärung an Ludwig K. ausschließlich den (offenkundig steuerfreien) Erwerbsvorgang vom 4. Oktober 1985. Diese Amtshandlung wurde damit keinesfalls zur Geltendmachung des Anspruches der streitgegenständlichen Schenkungssteuer unternommen.

Zur Durchführung des fortgesetzten Verfahrens wird weiters darauf hingewiesen, daß es nach ständiger Rechtsprechung im Ermessen der Behörde liegt, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1991, 90/16/0011). Daraus folgt, daß die Behörde auch nach Erlassung eines Abgabenbescheides an einen der Gesamtschuldner einen (weiteren) Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner richten kann (soferne die Behörde nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 101, BAO hat eintreten lassen). Durch die Rechtskraft des in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides ist der später herangezogene Gesamtschuldner dabei in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt vergleiche den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1962, Slg. Nr. 4129). In diesem Sinne ist auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß der Ausgang des Erstverfahrens für das nachfolgende Berufungsverfahren nicht präjudiziell ist vergleiche das Erkenntnis vom 22. April 1982, 81/16/0098). Aus diesen Grundsätzen folgt aber, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei sukzessiver Erlassung von Abgabenbescheiden an mehrere Gesamtschuldner das Leistungsgebot der weiteren Abgabenbescheide vom ersterlassenen Bescheid sehr wohl abweichen kann. Auch dann, wenn das Finanzamt die Schenkungssteuer gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern rechtskräftig festgesetzt hat, kann es somit diese Steuer gegenüber einem anderen Gesamtschuldner höher festsetzen vergleiche das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 13. Mai 1987, römisch zwei R 189/83, BStBl 1988 römisch zwei, S. 188).

Ein Grundsatz, daß auch bei sukzessive herangezogenen Gesamtschuldnern das Leistungsgebot gleich hoch sein muß, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht den Bestimmungen der Paragraphen 257 und 290 BAO entnommen werden. Durch diese Bestimmungen sollen lediglich einheitliche Entscheidungen im BERUFUNGSVERFAHREN, aber nicht im Abgabenverfahren schlechthin herbeigeführt werden. Überdies bedeutet auch eine einheitliche Berufungsentscheidung nicht notwendigerweise eine Entscheidung mit gleichem Leistungsgebot vergleiche Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, A römisch fünf 5).

Der dargestellten Auffassung steht auch nicht entgegen, daß die im ersten Bescheid vorgeschriebene Abgabe (im Beschwerdefall, Bescheid vom 30. November 1984 über eine Schenkungssteuer von S 37,--) vom Steuerschuldner entrichtet worden ist. Es trifft zwar zu, daß die Abgabenschuld bei ihrer Entrichtung durch einen der Gesamtschuldner erlischt und das Gesamtschuldverhältnis damit sein Ende findet vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1967, Slg. Nr. 3625/F). Diese Rechtsfolge tritt aber nur insoweit ein, als tatsächlich die Abgabenschuld entrichtet worden ist. Ist sie von dem zunächst in Anspruch genommenen Abgabenschuldner - wie im Beschwerdefall auf Grund einer unrichtigen bescheidmäßigen Vorschreibung - nur zum Teil entrichtet worden, so ist es im übersteigenden Ausmaß nicht zu einem Erlöschen des Gesamtschuldverhältnisses gekommen.

Im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsauffassung der belangten Behörde zur Beurteilung der Verjährung war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, womit es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1992160013_19920514X00