Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 290

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 290.
  1. Absatz einsIm Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
  2. Absatz 2Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044065

Alte Dokumentnummer

N3196118119S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P290/NOR12044065

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