Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 208, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 208

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Abs. 1 lit. f: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 323 Abs. 33.

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDie Verjährung beginnt
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
    5. Litera e
      in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
    Anmerkung, Litera f,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  2. Absatz 2Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

Schlagworte

Verjährungsbeginn

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40143753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P208/NOR40143753