Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 290, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 290

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

25. Antrag auf Vorabentscheidung

Paragraph 290,
  1. Absatz einsEin Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen, ist den Parteien zuzustellen.
  2. Absatz 2Nach Vorlage (Absatz eins,) dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  3. Absatz 3Erachtet das Verwaltungsgericht die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache nicht mehr für erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen. Hievon sind die Parteien in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P290/NOR40145124