Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Geschäftszahl

92/16/0013

Rechtssatz

Die Behörde kann auch nach Erlassung eines Abgabenbescheides an einen der Gesamtschuldner einen (weiteren) Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner richten (soferne die Behörde nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 101, BAO hat eintreten lassen). Durch die Rechtskraft des in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides ist der später herangezogene Gesamtschuldner dabei in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt.