Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Geschäftszahl

92/16/0013

Rechtssatz

Die im Paragraph 11, ErbStG angeordnete Zusammenrechnung der innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile ist für die Festsetzung der Steuer vom jeweiligen Erwerbsvorgang von maßgeblicher Bedeutung. Ohne Kenntnis der innerhalb der Zehn-Jahres-Frist angefallenen früheren Erwerbe ist der Abgabenbehörde somit eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv nicht möglich. Die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige nach Paragraph 208, Absatz 2, BAO umfaßt also nicht allein die bloße Tatsache des Erwerbsvorganges an sich, sondern jedenfalls auch alle Umstände, die für die Berechnung der Steuer maßgebend sind.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1 aus 1993,, S 42-44;