Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Geschäftszahl

92/16/0013

Rechtssatz

Ein Grundsatz, daß auch bei sukzessive herangezogenen Gesamtschuldnern das Leistungsgebot gleich hoch sein muß, kann auch nicht den Bestimmungen des Paragraph 257 und des Paragraph 290, BAO entnommen werden. Durch diese Bestimmungen sollen lediglich einheitliche Entscheidungen im Berufungsverfahren, aber nicht im Abgabenverfahren schlechthin herbeigeführt werden. Überdies bedeutet auch eine einheitliche Berufungsentscheidung nicht notwendigerweise eine Entscheidung mit gleichem Leistungsgebot (Hinweis Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, AV 5).