1. Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen in dem den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten hg. Erkenntnis vom 13. November 1978, Zl. 822/78, wird verwiesen. In der Folge wurde beiden beschwerdeführenden Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Oktober 1976 bewilligt.
2.0. Zur Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse (Zl. 36/79):
2.1.1. Die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse führt als Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" an, macht aber dem Inhalte ihrer Ausführungen nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde rügt nämlich, der angefochtene Bescheid stütze die Verneinung der Dienstgebereigenschaft des JW nur darauf, daß seine Ehefrau A gewerberechtliche Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Hotels sei und auch Weisungen an die Dienstnehmer erteilt habe. Mit allen übrigen aus dem Akt ersichtlichen "Sachverhaltsfeststellungen" (wohl richtig: Ermittlungsergebnissen) habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, obwohl diese weiteren Ergebnisse einen Schluß auf die Dienstgebereigenschaft des JW ermöglichten.
2.1.2. Die belangte Behörde hat keine Gegenschrift erstattet.
2.2.0. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
2.2.1. gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist. 2.2.1. gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist.
2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff des Dienstgebers vornehmlich damit beschäftigt, daß jemand deshalb nicht als Dienstgeber anzusehen sei, weil er bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigter Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei. Es wurden jedoch auch in der zu § 4 ASVG ergangenen Judikatur bestimmte Merkmale für den Dienstgeberbegriff herausgearbeitet. So ist nach dem Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. N.F. Nr. 4495/A, Unternehmer, wer in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Diese Unternehmensposition, so wurde dort ausgeführt, umfasse nicht nur betriebliche Vermögensmacht, sondern auch die Gewalt, eigene oder fremde Fähigkeiten mit eigenen Mitteln nach eigenem Gutdünken zum eigenen Nutzen zu verwerten. Das Korrelat dieser innerbetrieblichen Unternehmensposition sei die Stellung des Dienstnehmers im betrieblichen Lebensbereiche. 2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff des Dienstgebers vornehmlich damit beschäftigt, daß jemand deshalb nicht als Dienstgeber anzusehen sei, weil er bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigter Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei. Es wurden jedoch auch in der zu Paragraph 4, ASVG ergangenen Judikatur bestimmte Merkmale für den Dienstgeberbegriff herausgearbeitet. So ist nach dem Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. N.F. Nr. 4495/A, Unternehmer, wer in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Diese Unternehmensposition, so wurde dort ausgeführt, umfasse nicht nur betriebliche Vermögensmacht, sondern auch die Gewalt, eigene oder fremde Fähigkeiten mit eigenen Mitteln nach eigenem Gutdünken zum eigenen Nutzen zu verwerten. Das Korrelat dieser innerbetrieblichen Unternehmensposition sei die Stellung des Dienstnehmers im betrieblichen Lebensbereiche.
2.2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerde beispielsweise aufgezählten angeblichen Hinweise auf die Dienstgebereigenschaft des JW ist allerdings folgendes zu sagen: Das Verhalten einer Person gegenüber den Abgabenbehörden ist nicht entscheidend für ihre Qualifikation als Dienstgeber (vgl. Erkenntnis vom 18. Dezember 1950, Slg. N.F. Nr. 1852/A). Auch die Erklärung, die unmittelbare Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen zu wollen, läßt keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß der Erklärende sich hinsichtlich der betreffenden Dienstnehmer rechtswirksam Dienstgeberqualität zuerkannt habe (vgl. Erkenntnis vom 26. September 1962, Slg. N.F. Nr. 5867/A). Dasselbe muß gelten, wenn eine Person, wie im vorliegenden Fall JW, einen anderen bevollmächtigt, für ihn sämtliche Schriftstücke "bei der Tiroler Gebietskrankenkasse" zu unterfertigen. Aber auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, Dienstnehmerinnen seien von Frau AW angestellt und beaufsichtigt worden, hätten von ihr Weisungen erhalten und Gehalt bezogen, weist noch nicht zweifelsfrei auf die Dienstgebereigenschaft der Genannten hin (vgl. Erkenntnisse vom 24. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5002/A; vom 11. Oktober 1961, Zl. 1852/58). Auch der Umstand, daß JW Eigentümer jenes Grundstückes ist, auf dem das Hotel X steht, ist für die Dienstgebereigenschaft unentscheidend (vgl. Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7879/A). 2.2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerde beispielsweise aufgezählten angeblichen Hinweise auf die Dienstgebereigenschaft des JW ist allerdings folgendes zu sagen: Das Verhalten einer Person gegenüber den Abgabenbehörden ist nicht entscheidend für ihre Qualifikation als Dienstgeber vergleiche , Erkenntnis vom 18. Dezember 1950, Slg. N.F. Nr. 1852/A). Auch die Erklärung, die unmittelbare Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen zu wollen, läßt keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß der Erklärende sich hinsichtlich der betreffenden Dienstnehmer rechtswirksam Dienstgeberqualität zuerkannt habe vergleiche , Erkenntnis vom 26. September 1962, Slg. N.F. Nr. 5867/A). Dasselbe muß gelten, wenn eine Person, wie im vorliegenden Fall JW, einen anderen bevollmächtigt, für ihn sämtliche Schriftstücke "bei der Tiroler Gebietskrankenkasse" zu unterfertigen. Aber auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, Dienstnehmerinnen seien von Frau AW angestellt und beaufsichtigt worden, hätten von ihr Weisungen erhalten und Gehalt bezogen, weist noch nicht zweifelsfrei auf die Dienstgebereigenschaft der Genannten hin vergleiche , Erkenntnisse vom 24. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5002/A; vom 11. Oktober 1961, Zl. 1852/58). Auch der Umstand, daß JW Eigentümer jenes Grundstückes ist, auf dem das Hotel römisch zehn steht, ist für die Dienstgebereigenschaft unentscheidend vergleiche , Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7879/A).
2.2.4. Hingegen mußte als gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 von Amts wegen wahrzunehmender Verfahrensmangel aufgegriffen werden, daß der angefochtene Bescheid über die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb des Hotels X nun geführt wird, keinerlei Feststellungen enthält. Zur Klärung dieser Frage wären Feststellungen über einerseits allfällige vertragliche Vereinbarungen, andererseits allfällige faktische Regelungen zwischen den Eheleuten W über die Betriebsführung erforderlich. Bei diesen Feststellungen könnten z.B. als Indizien von Bedeutung sein der von der Beschwerde aufgegriffene Umstand, daß JW in seiner Einkommensteuererklärung 1972 seine Ehefrau als "vollbeschäftigte Mitarbeiterin" bezeichnete, aber auch der von der Beschwerde nicht aufgegriffene Umstand, daß JW den Bericht über die vorgenommene Beitragsprüfung vom 13. März 1975 in der Spalte "Unterschrift des Dienstgebers (Beauftragten)" unterschrieben hat. Ebenso wäre zu klären gewesen, aus welchen Gründen JW das Dienstgeberkonto bei der Tiroler Gebietskrankenkasse auf seinen Namen ummelden ließ. 2.2.4. Hingegen mußte als gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 von Amts wegen wahrzunehmender Verfahrensmangel aufgegriffen werden, daß der angefochtene Bescheid über die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb des Hotels römisch zehn nun geführt wird, keinerlei Feststellungen enthält. Zur Klärung dieser Frage wären Feststellungen über einerseits allfällige vertragliche Vereinbarungen, andererseits allfällige faktische Regelungen zwischen den Eheleuten W über die Betriebsführung erforderlich. Bei diesen Feststellungen könnten z.B. als Indizien von Bedeutung sein der von der Beschwerde aufgegriffene Umstand, daß JW in seiner Einkommensteuererklärung 1972 seine Ehefrau als "vollbeschäftigte Mitarbeiterin" bezeichnete, aber auch der von der Beschwerde nicht aufgegriffene Umstand, daß JW den Bericht über die vorgenommene Beitragsprüfung vom 13. März 1975 in der Spalte "Unterschrift des Dienstgebers (Beauftragten)" unterschrieben hat. Ebenso wäre zu klären gewesen, aus welchen Gründen JW das Dienstgeberkonto bei der Tiroler Gebietskrankenkasse auf seinen Namen ummelden ließ.
2.3. Die belangte Behörde hat durch die aufgezeigten Begründungsmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 2.3. Die belangte Behörde hat durch die aufgezeigten Begründungsmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. 2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
3.0. Zur Beschwerde des JW (Zl. 1274/79):
3.1. Die in dieser Beschwerde vertretene Rechtsansicht, die belangte Behörde habe keine meritorische, sondern eine kassatorische (im Sinne einer bloß verfahrensrechtlichen) Entscheidung getroffen, ist unrichtig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers verneint und deshalb den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse, mit welchem dem Beschwerdeführer JW Beitragsnachzahlungen vorgeschrieben wurden, behoben hat. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde die Sache, sei es im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG 1950, sei es in anderem Sinne, an die Tiroler Gebietskrankenkasse, sei es zur neuerlichen Verhandlung, sei es nur zur Erlassung eines neuen Bescheides, zurückverwiesen hätte - und zwar in einem Verwaltungsverfahren, in dem JW kraft Dienstgebereigenschaft Partei wäre. Vielmehr hat die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft des JW eindeutig verneint, sodaß dieser nach Ansicht der belangten Behörde aus dem Verfahren wegen Beitragsnachzahlung endgültig auszuscheiden hat. Ein allfälliges Verfahren der Tiroler Gebietskrankenkasse unter Heranziehung der AW als Dienstgeberin kann aber die Rechtstellung des JW nicht berühren. 3.1. Die in dieser Beschwerde vertretene Rechtsansicht, die belangte Behörde habe keine meritorische, sondern eine kassatorische (im Sinne einer bloß verfahrensrechtlichen) Entscheidung getroffen, ist unrichtig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers verneint und deshalb den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse, mit welchem dem Beschwerdeführer JW Beitragsnachzahlungen vorgeschrieben wurden, behoben hat. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde die Sache, sei es im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, sei es in anderem Sinne, an die Tiroler Gebietskrankenkasse, sei es zur neuerlichen Verhandlung, sei es nur zur Erlassung eines neuen Bescheides, zurückverwiesen hätte - und zwar in einem Verwaltungsverfahren, in dem JW kraft Dienstgebereigenschaft Partei wäre. Vielmehr hat die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft des JW eindeutig verneint, sodaß dieser nach Ansicht der belangten Behörde aus dem Verfahren wegen Beitragsnachzahlung endgültig auszuscheiden hat. Ein allfälliges Verfahren der Tiroler Gebietskrankenkasse unter Heranziehung der AW als Dienstgeberin kann aber die Rechtstellung des JW nicht berühren.
3.2. Es mangelt daher dem JW die Beschwer durch diesen Bescheid, welche aber Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre. Es fehlt nämlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid in der Sphäre dieses Beschwerdeführers (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 756/A, vom 27. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 182/F); nur jene Person, deren Rechtstellung eine verschiedene ist, je nachdem ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 549/A, vom 18. Juni 1975, Slg. N.F. Nr. 8852/A, vom 21. April 1977, Slg. N.F. Nr. 9304/A). 3.2. Es mangelt daher dem JW die Beschwer durch diesen Bescheid, welche aber Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre. Es fehlt nämlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid in der Sphäre dieses Beschwerdeführers vergleiche , Beschlüsse vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 756/A, vom 27. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 182/F); nur jene Person, deren Rechtstellung eine verschiedene ist, je nachdem ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben vergleiche , Beschlüsse vom 26. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 549/A, vom 18. Juni 1975, Slg. N.F. Nr. 8852/A, vom 21. April 1977, Slg. N.F. Nr. 9304/A).
3.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des JW gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen. 3.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des JW gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
3.4. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 51, 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. 3.4. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf die Paragraphen 51, 47, Absatz 2, Litera b,, 48 Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, Ziffer 4, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
4.0. Zu den Gegenschriften der Tiroler Gebietskrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter:
4.1. Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG 1965 sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid gleichgelagert mit denen des Beschwerdeführers sind, können nicht als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen werden (vgl. Beschluß vom 12. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7309/A, und Erkenntnis vom 28. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9441/A). 4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid gleichgelagert mit denen des Beschwerdeführers sind, können nicht als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen werden vergleiche , Beschluß vom 12. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7309/A, und Erkenntnis vom 28. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9441/A).
4.2. Da die Tiroler Gebietskrankenkasse in ihrer zur Zl. 36/79 erhobenen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt hat, konnte sie im Verfahren über die Beschwerde des JW gegen denselben Bescheid (Zl. 1274/79 nicht als mitbeteiligte Partei auftreten, wie sie das in ihrer Gegenschrift vom 10. August 1979 getan hat. Es war daher diese Gegenschrift einschließlich des darin enthaltenen Kostenersatzbegehrens zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1970, Zl. 18/69, Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, S. 542). 4.2. Da die Tiroler Gebietskrankenkasse in ihrer zur Zl. 36/79 erhobenen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt hat, konnte sie im Verfahren über die Beschwerde des JW gegen denselben Bescheid (Zl. 1274/79 nicht als mitbeteiligte Partei auftreten, wie sie das in ihrer Gegenschrift vom 10. August 1979 getan hat. Es war daher diese Gegenschrift einschließlich des darin enthaltenen Kostenersatzbegehrens zurückzuweisen vergleiche , Beschluß vom 24. Juni 1970, Zl. 18/69, Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, S. 542).
4.3. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat zu beiden Beschwerden Gegenschriften erstattet, in beiden Gegenschriften jedoch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Ihr kommt aus den gleichen Gründen nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu.
4.4. Die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat in beiden Verfahren auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet; das mitbeteiligte Landesarbeitsamt Tirol gab keine Äußerung ab, ebenso nicht AW.
Wien, am 29. Februar 1980