Verwaltungsgerichtshof
29.02.1980
0036/79
Nicht jeder behebende Bescheid ist deshalb ein kassatorischer iS eines verfahrensrechtlichen; er ist es nicht, wenn der Erstbehörde weder neuerliche Verhandlung noch sonstige Verfahrensergänzungen noch neuerliche Bescheiderlassung aufgetragen wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1274/79