Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1980

Geschäftszahl

0036/79

Rechtssatz

Nicht jeder behebende Bescheid ist deshalb ein kassatorischer iS eines verfahrensrechtlichen; er ist es nicht, wenn der Erstbehörde weder neuerliche Verhandlung noch sonstige Verfahrensergänzungen noch neuerliche Bescheiderlassung aufgetragen wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1274/79