Verwaltungsgerichtshof
29.02.1980
0036/79
GRS wie 0100/61 E 26. September 1962 Vwslg 5867 A/1962 RS 2
Aus der Erklärung, die unmittelbare Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen zu wollen, kann nicht abgeleitet werden, daß der Erklärende sich hinsichtlich der betreffenden Dienstnehmer rechtswirksam Dienstgeberqualität zuerkannt habe; dies deshalb, weil das Zustandekommen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich von vertraglichen Vereinbarungen, aber auch von einseitigen Erklärungen, wie Anerkenntnis oder Verzicht, unabhängig ist und weil nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber derjenige zu gelten hat, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1274/79