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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch II.
Umfang der Versicherung.

1. UNTERABSCHNITT.
Pflichtversicherung.

Vollversicherung.

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
    1. Ziffer eins
      die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
    2. Ziffer 2
      die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
    3. Ziffer 3
      die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;
    4. Ziffer 4
      die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
    5. Ziffer 5
      Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
    6. Ziffer 6
      die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 3, gleichgestellten Personen;
    7. Ziffer 7
      die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
    8. Ziffer 8
      Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden;
    10. Ziffer 10
      Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen;
    11. Ziffer 11
      Schüler und Studenten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird;
    12. Ziffer 12
      Personen, die eine Geldleistung gemäß Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, beziehen;
    13. Ziffer 13
      geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
    14. Ziffer 14
      die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
  2. Absatz 2Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
  3. Absatz 3Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts Besonderes bestimmt wird, gleich:
    1. Ziffer eins
      selbständige Hebammen mit Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
    3. Ziffer 3
      selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige Musiker, Artisten und Kabarettisten, alle diese, wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
    4. Ziffer 4
      selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen;
    5. Ziffer 5
      Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen, wenn sie nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind, dem der Verkehr mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern obliegt;
    6. Ziffer 6
      Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören;
    7. Ziffer 7
      Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
    8. Ziffer 8
      öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
    9. Ziffer 9
      selbständige Winzer, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen;
    10. Ziffer 10
      Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind;
    11. Ziffer 11
      Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, sowie Personen hinsichtlich tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 15, Absatz 7, des Tierärztegesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 16.
    Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
  4. Absatz 4Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
    1. Ziffer eins
      einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
    2. Ziffer 2
      eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
    wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

  5. Absatz 6Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Wahleltern, Wahlkinder, BGBl. Nr. 373/1984, BGBl. Nr. 16/1975, Nebentätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113163

Alte Dokumentnummer

N6199716022A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P4/NOR12113163

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