ISd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 ursprünglicher Fassung unterliegen dem Eigenverbrauchtatbestand Aufwendungen der Lebensführung, die durch die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit mitveranlaßt sind (Hinweis E 26.4.1977, 2175/76). Die Annahme, daß die private Telefonbenutzung durch den Unternehmer grundsätzlich der Eigenverbrauchsbesteuerung nach der ursprünglichen Gesetzesfassung unterlegen wäre, widersprichtISd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972 ursprünglicher Fassung unterliegen dem Eigenverbrauchtatbestand Aufwendungen der Lebensführung, die durch die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit mitveranlaßt sind (Hinweis E 26.4.1977, 2175/76). Die Annahme, daß die private Telefonbenutzung durch den Unternehmer grundsätzlich der Eigenverbrauchsbesteuerung nach der ursprünglichen Gesetzesfassung unterlegen wäre, widerspricht
dem Gesetz. § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung ist für die Auslegung von im Jahre 1973 verwirklichten Tatbeständen nicht maßgebend (Literaturhinweis:dem Gesetz. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972 in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung ist für die Auslegung von im Jahre 1973 verwirklichten Tatbeständen nicht maßgebend (Literaturhinweis:
Mugler: Zur Erweiterung der Eigenverbrauchsbesteuerung im UStG 1972 ÖStWK 1975 Heft 5 vom 10.3.1975 Doralt: Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen ÖStWK 1976, Heft 18 vom 25.9.1976).