Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 49.
  1. Absatz einsDie Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Die gemäß Artikel 50, Absatz eins, genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Artikel 50, bezeichneten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Artikel 50, Absatz eins, genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung - im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates - in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Absatz 2, zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.

Schlagworte

Publikation, Verlautbarung, Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Verbindlichkeit, Publikationsorgan, Kundmachungsorgan, Inkrafttreten, Verlautbarungsorgan, Geltungsbereich, partikuläres Bundesrecht, Bundesgesetzblattgesetz, Verlautbarungsgesetz, Erfüllungsvorbehalt, spezielle Transformation, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Geltungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A49/NOR40045881

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