Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch
§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: Paragraph 6, Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);Die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,);
die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (Paragraph 8,);
die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;die im Paragraph 9, aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;
die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;
die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;
die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen; die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;
die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,
die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,
die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,
die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen, die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;
die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, vorgenommen worden ist,
die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,
die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gezahlt wird,
die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 20b des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20a des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (Paragraph 20 b, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß Paragraph 20 a, des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende
Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
die Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist
oder Komponist;
die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;
die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die
regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen.