Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1978

Geschäftszahl

2297/75

Rechtssatz

Die Steuerpflicht der Benützung des unternehmereigenen Kraftfahrzeuges durch den Unternehmer für private Zwecke (Tatbestand des Eigenverbrauches nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972) kann bei einem (unecht umsatzsteuerbefreiten) Komponisten ( Paragraph 6, Ziffer 14, UStG 1972) nicht mit der Begründung verneint werden, die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph 6, UStG 1972 nähmen auch auf den Eigengebrauch ausdrücklich Bezug. Es sind vielmehr nur solche Tatbestände des Eigenverbrauches steuerbefreit, die aus der Tätigkeit als Komponist herrühren. Die private Benützung des unternehmereigenen Kraftfahrzeuges bzw Telefons stellt keine Tätigkeit als Komponist dar.