Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

14.04.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz 2).

  1. Absatz 2Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 3Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.

Schlagworte

Publikation, Verlautbarung, Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Verbindlichkeit, Publikationsorgan, Kundmachungsorgan, Inkrafttreten, Verlautbarungsorgan, Geltungsbereich, partikuläres Bundesrecht, Bundesgesetzblattgesetz, Verlautbarungsgesetz, Erfüllungsvorbehalt, spezielle Transformation, Nationalratsbeschluß, Geltungsdauer

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007528

Alte Dokumentnummer

N1197212138T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A49/NOR12007528

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