Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 49.
  1. Absatz einsDie Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Die Staatsverträge gemäß Artikel 50, Absatz eins, sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
    1. Ziffer eins
      zwei authentische Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. Ziffer 2
      wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
    kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Artikel 50, Absatz eins, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des dritten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4,).
  3. Absatz 3Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Absatz 2, zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.

Anmerkung

[CELEX-Nr.: 32019L1152]

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40152501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A49/NOR40152501