Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
30.12.1975
Abkürzung
UStG 1972
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Steuerbare Umsätze
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 1967 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen;soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach Paragraph 12, des Einkommensteuergesetzes 1967 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen;
die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
(2)Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
Schlagworte
Definition, Import, Steuergegenstand
Gesetzesnummer
10004124
Dokumentnummer
NOR12045531
Alte Dokumentnummer
N3197214595S