Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
UStG 1972
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29,
BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Text
Steuerbare Umsätze
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 7/1983.)Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,.)
die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
(2)Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
Anmerkung
410/1988 wollte Abs. 1 Z 2 lit. b novellieren (Änderung von
Zitierungen); diese Bestimmung wurde jedoch zuvor durch den VfGH,
BGBl. Nr. 7/1983 aufgehoben.
Schlagworte
Definition, Import, Steuergegenstand
Gesetzesnummer
10004124
Dokumentnummer
NOR12050119
Alte Dokumentnummer
N3198811867A