Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Z 18
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. VIII Z 21, BGBl. Nr. 818/1993;
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. VI Z 7, BGBl. Nr. 680/1994

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

Paragraph 6, Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

  1. Ziffer eins
    Die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,);
  2. Ziffer 2
    die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (Paragraph 8,);
  3. Ziffer 3
    die im Paragraph 9, aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;
  4. Ziffer 4
    die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;
  5. Ziffer 5
    die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;
  6. Ziffer 6
    die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;
  7. Ziffer 7
    die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;
  8. Ziffer 8
    1. Litera a
      die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,
    2. Litera b
      die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
    3. Litera c
      die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
    4. Litera d
      die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,
    5. Litera e
      die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
    6. Litera f
      die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,
    7. Litera g
      die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,
    8. Litera h
      die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;
  9. Ziffer 9
    1. Litera a
      die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955;
    2. Litera b
      die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,
    3. Litera c
      die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,
    4. Litera d
      die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (Paragraph 14, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den Paragraphen 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
  10. Ziffer 10
    die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende
Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
  1. Ziffer 11
    die Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
  1. Ziffer 12
    die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
  1. Ziffer 13
    die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
  2. Ziffer 14
    die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist
oder Komponist;
  1. Ziffer 15
    die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;
  2. Ziffer 16
    die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die
regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen.
  1. Ziffer 17
    die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
  1. Ziffer 18
    die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, besteuert werden.

Anmerkung

In diesem Dokument wurde die Novelle BGBl. Nr. 680/1994
berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12053975

Alte Dokumentnummer

N3199441031J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P6/NOR12053975

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