Der Beschwerdeführer bezieht nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. April 1954 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. Als Dienstbeschädigungen wurden in diesem Bescheid anerkannt:
1) Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes und Schwäche der oberen Gliedmaße rechts nach Splitterverwundung
2) Lendenstecksplitter.
Am 26. November 1973 beantragte der Beschwerdeführer eine Neubemessung seiner Beschädigtenrente.
Der vom Landesinvalidenamt als Sachverständiger herangezogene praktische Arzt Dr. LP gelangte nach Einholung eines Röntgenbefundes zur Auffassung, daß der Richtsatzeinschätzung im Sinne des § 7 KOVG bzw. der Richtsatzverordnung folgende Dienstbeschädigungen zugrunde zu legen wären:Der vom Landesinvalidenamt als Sachverständiger herangezogene praktische Arzt Dr. LP gelangte nach Einholung eines Röntgenbefundes zur Auffassung, daß der Richtsatzeinschätzung im Sinne des Paragraph 7, KOVG bzw. der Richtsatzverordnung folgende Dienstbeschädigungen zugrunde zu legen wären:
1) Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Schußverletzung mit Armschwäche rechts, Richtsatzposition I/c/29, MdE 30 v.H. (vollkausal);
2) reaktionslos eingeheilte Weichteilstecksplitter im rechten Oberarm und linken Lendenbereich, ohne Funktionsstörung, Richtsatzposition I/j/205, MdE 0 v.H. Die Anwendung des unteren Rahmensatzes der Richtsatzposition I/c/29 entsprach laut Dr. P den Funktionsstörungen des Schultergelenkes unter Mitberücksichtigung der Armschwäche. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit schätzte er mit 30 v. H. ein. Eine Änderung gegenüber dem Vergleichsgutachten aus dem Jahre 1954, in dem die im Neubemessungsantrag angeführten Beschwerden in der rechten Schulter und im Arm bereits berücksichtigt wären, hielt Dr. P nicht für gegeben.
Der im erstinstanzlichen Verfahren weiters durchgeführten berufskundlichen Beurteilung gemäß § 8 KOVG wurde die Erwerbstätigkeit eines Bilanzbuchhalters zugrunde gelegt und hiefür in analoger Anwendung der Berufsblätter 167 ("Der Kaufmann III: Die Tätigkeit im Großhandel") und 168 ("Der Kaufmann III: Die Tätigkeit im Produktionsbetrieb"') der Österreichischen Berufskartei ein Berufsbild erstellt, auf Grund dessen sich keine beruflichen Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach § 8 KOVG ergaben. Während den reaktionslos eingeheilten Weichteilstecksplittern im rechten Oberarm und im linken Lendenbereich ohne Funktionsstörung mangels eines Krankheitswertes keine berufsstörende Bedeutung beizumessen sei, begründe die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Schußverletzung mit Armschwäche rechts deshalb keine beruflichen Sonderverhältnisse, weil Bewegungs- und Greiffähigkeit zumindest einer Hand und Schreibfähigkeit für die Erfüllung der Berufsaufgaben genüge.Der im erstinstanzlichen Verfahren weiters durchgeführten berufskundlichen Beurteilung gemäß Paragraph 8, KOVG wurde die Erwerbstätigkeit eines Bilanzbuchhalters zugrunde gelegt und hiefür in analoger Anwendung der Berufsblätter 167 ("Der Kaufmann III: Die Tätigkeit im Großhandel") und 168 ("Der Kaufmann III: Die Tätigkeit im Produktionsbetrieb"') der Österreichischen Berufskartei ein Berufsbild erstellt, auf Grund dessen sich keine beruflichen Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach Paragraph 8, KOVG ergaben. Während den reaktionslos eingeheilten Weichteilstecksplittern im rechten Oberarm und im linken Lendenbereich ohne Funktionsstörung mangels eines Krankheitswertes keine berufsstörende Bedeutung beizumessen sei, begründe die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Schußverletzung mit Armschwäche rechts deshalb keine beruflichen Sonderverhältnisse, weil Bewegungs- und Greiffähigkeit zumindest einer Hand und Schreibfähigkeit für die Erfüllung der Berufsaufgaben genüge.
Gestützt auf das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. P und die berufskundliche Beurteilung wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 26. März 1974 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Beschädigtenrente ab, wobei die Bescheidbegründung die wesentlichen Teile der beiden Gutachten festhielt.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung und begehrte neuerlich eine Beschädigtenrente auf der Grundlage einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. In der Begründung seiner Berufung führte er aus, Dr. P habe über die von ihm geltend gemachten Beschwerden in der Lendengegend keine Feststellungen getroffen. Über das Ergebnis der Röntgenuntersuchung habe er bei seiner Akteneinsicht keinen Befund finden können. Dr. P habe die ihm aufgezeigte "Medianusschädigung" nicht beurteilt. Die Befunde der Wehrmachtsärzte ließen bezüglich der Beschwerden im rechten Schultergelenk und in der rechten Hand erkennen, daß neben Bewegungseinschränkungen noch sowohl eine Medianusschädigung als auch eine Muskelschwäche vorliegen, die als irreparabel bezeichnet worden seien. Nach der Entlassung vorgenommene oftmalige Behandlungen hätten wohl einige Besserung gebracht, Beschwerdefreiheit sei jedoch nie erreicht worden. Bei geringerer Einsatzfähigkeit von Gebrauchshand und Gebrauchsarm als zur Zeit des Vergleichsbefundes könne keinesfalls mehr am unteren Rahmensatz festgehalten werden. Die Annahme anläßlich der berufskundlichen Beurteilung, die Greiffähigkeit zumindest einer Hand wäre ausreichend, treffe in der Praxis, in der der Buchhalter immer mehr mit Büromaschinen aller Art konfrontiert werde, nicht zu. Von einem reaktionslosen Einheilen der Splitter in der Lendengegend könne nicht gesprochen werden, da dies Beschwerdefreiheit voraussetzen würde, die nicht gegeben sei. Auch als Folgen einer operativen Entfernung eines Splitters im rechten Lendenbereich im Jahre 1946 seien Beschwerden gegeben. Unberücksichtigt erscheine schließlich auch, daß nicht nur eine Schwächung der oberen, sondern auch der unteren Gliedmaßen des rechten Armes vorliege.
Der angefochtene Bescheid gab der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landesinvalidenamtes aus den darin angeführten Gründen. Nach einer Stellungnahme des leitenden Arztes wären die in der Berufungsschrift angeführten Fakten im Sachverständigengutachten der ersten Instanz berücksichtigt worden. Die Entscheidung des Landesinvalidenamtes entspreche somit den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und es habe daher auch von der Schiedskommission keine andere Entscheidung getroffen werden können. Eine weitere Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich im wesentlichen darin, daß sie die Begründung des Bescheides des Landesinvalidenamtes als maßgeblich für die Entscheidung der Schiedskommission erklärt. Darin erblickt die Beschwerde sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde bei Verweisung auf die Begründung im Bescheid der Vorinstanz ihre dem § 67 AVG 1950 entspringende Begründungspflicht und damit Verfahrensvorschriften dann nicht verletzt, wenn die Begründung der Unterinstanz auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen bereits eingegangen ist und der Oberinstanz keine Fragen offengeblieben sind (Erkenntnisse vom 18. Oktober 1961, Zl. 399/61; vom 26. Juni 1962, Zl. 2340/60; vom 3. Februar 1966, Zl. 1730/65; vom 17. November 1966, Z1. 1111/66, und vom 8. Mai 1968. Zl. 182/68).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde bei Verweisung auf die Begründung im Bescheid der Vorinstanz ihre dem Paragraph 67, AVG 1950 entspringende Begründungspflicht und damit Verfahrensvorschriften dann nicht verletzt, wenn die Begründung der Unterinstanz auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen bereits eingegangen ist und der Oberinstanz keine Fragen offengeblieben sind (Erkenntnisse vom 18. Oktober 1961, Zl. 399/61; vom 26. Juni 1962, Zl. 2340/60; vom 3. Februar 1966, Zl. 1730/65; vom 17. November 1966, Z1. 1111/66, und vom 8. Mai 1968. Zl. 182/68).
Das Landesinvalidenamt hat in seinem Verfahren ein Sachverständigengutachten des Dr. P eingeholt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen dieses Sachverständigengutachten erhob der Beschwerdeführer in seiner Berufung gezielte Einwände, die nicht nur eine bisher nicht als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung ("Medianusschädigung") betrafen, sondern Dr. P auch hinsichtlich der von ihm begutachteten, als Dienstbeschädigung bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen eine unrichtige Beurteilung vorwarfen, und zwar unter Anführung konkreter Tatsache, so etwa, daß nicht nur Splitterverletzungen, sondern auch Operationsnarben nach Splitterentfernung vorhanden seien und daß das behauptete reaktionslose Einheilen nicht zutreffe. Weiters blieb auch die berufskundliche Beurteilung nach § 8 KOVG nicht unwidersprochen. Mit einem solchen Vorbringen hat sich der Bescheid des Landesinvalidenamtes, auf dessen Begründung sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht auseinandergesetzt, womit aber die Begründung der Unterinstanz auch nicht auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen eingegangen ist. Schon aus diesem Grund ist im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 gegeben, da der Begründungsmangel dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit nimmt zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, zutrifft (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1962, Zl. 2340/60; vom 3. Februar 1966, Zl. 1730/65; und vom 17. November 1966, Zl. 1111/66).Das Landesinvalidenamt hat in seinem Verfahren ein Sachverständigengutachten des Dr. P eingeholt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen dieses Sachverständigengutachten erhob der Beschwerdeführer in seiner Berufung gezielte Einwände, die nicht nur eine bisher nicht als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung ("Medianusschädigung") betrafen, sondern Dr. P auch hinsichtlich der von ihm begutachteten, als Dienstbeschädigung bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen eine unrichtige Beurteilung vorwarfen, und zwar unter Anführung konkreter Tatsache, so etwa, daß nicht nur Splitterverletzungen, sondern auch Operationsnarben nach Splitterentfernung vorhanden seien und daß das behauptete reaktionslose Einheilen nicht zutreffe. Weiters blieb auch die berufskundliche Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG nicht unwidersprochen. Mit einem solchen Vorbringen hat sich der Bescheid des Landesinvalidenamtes, auf dessen Begründung sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht auseinandergesetzt, womit aber die Begründung der Unterinstanz auch nicht auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen eingegangen ist. Schon aus diesem Grund ist im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 gegeben, da der Begründungsmangel dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit nimmt zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, zutrifft (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1962, Zl. 2340/60; vom 3. Februar 1966, Zl. 1730/65; und vom 17. November 1966, Zl. 1111/66).
Bezüglich der in der Berufung wie in der Beschwerde geltend gemachten und übrigens auch von Dr. P im Befundteil seines Gutachtens erwähnten Narben bemerkt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, entsprechend Abschnitt IX/c/702 der Richtsatzverordnung seien Funktionsbehinderungen durch Narben nach chirurgischen Gesichtspunkten zusätzlich zu beurteilen. Der ärztliche Sachverständige Dr. P habe in seinem Gutachten die Einschätzung nach der Richtsatzposition 1/j/205 vorgenommen, die die Bewertung von reaktionslos eingeheilten Stecksplittern vorsehe.
Hiezu ist jedoch der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß das Vorhandensein von Narben nach operativer Entfernung von Splittern neben der Existenz von (nicht reaktionslos eingeheilten) Stecksplittern behauptet wird. Für Narben ist aber grundsätzlich Richtsatzposition IX/c/702 der Richtsatzverordnung anzuwenden; Funktionsbehinderungen sind nach dem letzten Satz der genannten Richtsatzposition zusätzlich zu beurteilen. Im Beschwerdefall wurden die geltend gemachten (und befundmäßig auch festgehaltenen) Narben jedoch richtsatzmäßig überhaupt nicht eingeschätzt.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften haftet dem angefochtenen Bescheid aber auch dadurch an, daß der für seine Begründung maßgeblich erklärte Bescheid des Landesinvalidenamtes selbst mit Begründungsmängeln behaftet ist. So rügt die Beschwerde zu Recht, daß nach dem letzten Satz des § 2 Abs. 1 der Richtsatzverordnung zu begründen gewesen wäre, warum bei der Richtsatzeinschätzung der Dienstbeschädigung "Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Schußverletzung mit Armschwäche rechts" nach der Richtsatzposition I/c/29 (Gebrauchsarm) im Rahmen von 30 bis 50 v.H. nur der niederste Satz (30 v.H.) zur Anwendung kam. In der Bemerkung des angefochtenen Bescheides, es sei der untere Richtsatz angenommen worden, "da eine Funktionsstörung des Schultergelenkes unter Mitberücksichtigung der Armschwäche vorliege", kann nur eine Wiedergabe der festgestellten Dienstbeschädigung mit anderen Worten, aber keine Begründung für die Einschätzung der MdE innerhalb des gegenständlichen Rahmensatzes erblickt werden.Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften haftet dem angefochtenen Bescheid aber auch dadurch an, daß der für seine Begründung maßgeblich erklärte Bescheid des Landesinvalidenamtes selbst mit Begründungsmängeln behaftet ist. So rügt die Beschwerde zu Recht, daß nach dem letzten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, der Richtsatzverordnung zu begründen gewesen wäre, warum bei der Richtsatzeinschätzung der Dienstbeschädigung "Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Schußverletzung mit Armschwäche rechts" nach der Richtsatzposition I/c/29 (Gebrauchsarm) im Rahmen von 30 bis 50 v.H. nur der niederste Satz (30 v.H.) zur Anwendung kam. In der Bemerkung des angefochtenen Bescheides, es sei der untere Richtsatz angenommen worden, "da eine Funktionsstörung des Schultergelenkes unter Mitberücksichtigung der Armschwäche vorliege", kann nur eine Wiedergabe der festgestellten Dienstbeschädigung mit anderen Worten, aber keine Begründung für die Einschätzung der MdE innerhalb des gegenständlichen Rahmensatzes erblickt werden.
Zutreffend ist weiters der Einwand der Beschwerde, die Richtsatzposition I/c/29 sage nichts über die Mitberücksichtigung der Armschwäche aus. Nun ist zwar nicht auszuschließen, daß eine Gesundheitsschädigung bestimmte Auswirkungen notwendigerweise miteinschließt und daher auch die betreffende Richtsatzposition diese Auswirkungen umfaßt, ohne daß sie ausdrücklich in ihr angeführt sind. Auch in diesem Fall bedarf es aber einer entsprechenden Begründung, die der Bescheid des Landesinvalidenamtes vermissen läßt.
Eine "Medianusschädigung" war bisher noch nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Eine solche Gesundheitsschädigung hatte der Beschwerdeführer auch nicht schon im Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente vom 26. November 1973, sondern erst in der Berufung vorgebracht. Damit hatte aber die belangte Behörde als zweite Instanz entgegen der Auffassung der Beschwerde im Hinblick auf § 78 KOVG über die Anerkennung dieser Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nicht abzusprechen. Über eine Kausalgie und einen "Plexus radialis wegen Muskelatrophie" konnte die belangte Behörde nicht absprechen, da diese Gesundheitsschädigungen erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurden.Eine "Medianusschädigung" war bisher noch nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Eine solche Gesundheitsschädigung hatte der Beschwerdeführer auch nicht schon im Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente vom 26. November 1973, sondern erst in der Berufung vorgebracht. Damit hatte aber die belangte Behörde als zweite Instanz entgegen der Auffassung der Beschwerde im Hinblick auf Paragraph 78, KOVG über die Anerkennung dieser Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nicht abzusprechen. Über eine Kausalgie und einen "Plexus radialis wegen Muskelatrophie" konnte die belangte Behörde nicht absprechen, da diese Gesundheitsschädigungen erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurden.
Bezüglich der Stecksplitter sieht die Richtsatzverordnung im Abschnitt I/j eine Richtsatzeinschätzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Splitter vor. Eine Verpflichtung zur gesonderten Einschätzung der Stecksplitter im Oberarm und im linken Lendenbereich, die alle als reaktionslos eingeheilt beurteilt wurden, läßt sich, anders als die Beschwerde vermeint, der Verordnung nicht entnehmen. Eine solche Verpflichtung wäre nur gegeben, wenn neben reaktionslos eingeheilten Stecksplittern in einem anderen Bereich solche festgestellt werden, bei denen dies nicht der Fall ist. Ob Stecksplitter reaktionslos eingeheilt sind oder nicht, ergibt sich aus der Untersuchung durch den begutachtenden Arzt (Befunderhebung) und bedarf als bloße Feststellung in der Regel keiner ausführlichen Begründung; werden gegen diese Feststellung allerdings Einwände erhoben, so hat sich die Behörde mit ihnen auseinanderzusetzen, was jedoch im angefochtenen Bescheid, wie ausgeführt, nicht geschehen ist.
Hinsichtlich der berufskundlichen Einschätzung der MdE gemäß § 8 KOVG sei folgendes bemerkt:Hinsichtlich der berufskundlichen Einschätzung der MdE gemäß Paragraph 8, KOVG sei folgendes bemerkt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 25. November 1955, Zl. 2657/54, S1g.Nr. 3896/A, ausgesprochen, berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, seien schon in den zu § 7 KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen dagegen würden berufliche Sonderverhältnisse anzeigen, die über die Einschätzung nach § 7 KOVG hinausgehen. Daher bestehe nur dann ein Anspruch auf eine nach § 8 KOVG erhöhte Beschädigtenrente, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben. Aus diesem Erkenntnis geht ebenso wie aus einer Reihe anderer Erkenntnisse (z. B. vom 16. Mai 1960, Zl. 512/58; vom 12. September 1963, Zl. 415/63, und vom 25. Juni 1975, Zl. 1458/74) hervor, daß für die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, nicht, wie es in der Beschwerde bisweilen anklingt, die Verhältnisse des Einzelfalles und auch nicht, wie hinzugefügt sei, die Verhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen, sondern das abstrakte Berufsbild maßgebend sind. Für die Ermittlung des abstrakten Berufsbildes ist im Beschwerdefall unbestrittenermaßen vom Beruf eines Bilanzbuchhalters (also nicht eines gewöhnlichen, sondern eines für die Erstellung von Bilanzen qualifizierten Buchhalters) auszugehen. In dem erwähnten Erkenntnis Slg.Nr. 3896/A hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, den Anforderungen an die berufskundliche Einschätzung könne bei der Ermittlung des Berufsbildes durch Heranziehung der Österreichischen Berufskartei entsprochen werden. Auf die Österreichische Berufskartei hat sich auch die belangte Behörde gestützt. Ihr stand allerdings mangels Erstellung eines solchen kein Berufsblatt für einen Bilanzbuchhalter zur Verfügung. Die belangte Behörde hat nun in analoger Auslegung der schon erwähnten Berufsblätter 167 und 168 der Österreichischen Berufskartei das Berufsbild des Bilanzbuchhalters herausgearbeitet. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Vorgangsweise für vertretbar und vor allem das so gewonnene Berufsbild des Bilanzbuchhalters für unbedenklich. Auf Grund des abstrakten Berufsbildes eines Bilanzbuchhalters kann auch dem Ergebnis der berufskundlichen Beurteilung nicht entgegengetreten werden, daß berufliche Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach § 8 KOVG nicht vorliegen, zumal eine solche Auffassung hinsichtlich eines Bilanzbuchhalters auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1963, Zl. 415/63, zum Ausdruck kam.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 25. November 1955, Zl. 2657/54, S1g.Nr. 3896/A, ausgesprochen, berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, seien schon in den zu Paragraph 7, KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen dagegen würden berufliche Sonderverhältnisse anzeigen, die über die Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG hinausgehen. Daher bestehe nur dann ein Anspruch auf eine nach Paragraph 8, KOVG erhöhte Beschädigtenrente, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben. Aus diesem Erkenntnis geht ebenso wie aus einer Reihe anderer Erkenntnisse (z. B. vom 16. Mai 1960, Zl. 512/58; vom 12. September 1963, Zl. 415/63, und vom 25. Juni 1975, Zl. 1458/74) hervor, daß für die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, nicht, wie es in der Beschwerde bisweilen anklingt, die Verhältnisse des Einzelfalles und auch nicht, wie hinzugefügt sei, die Verhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen, sondern das abstrakte Berufsbild maßgebend sind. Für die Ermittlung des abstrakten Berufsbildes ist im Beschwerdefall unbestrittenermaßen vom Beruf eines Bilanzbuchhalters (also nicht eines gewöhnlichen, sondern eines für die Erstellung von Bilanzen qualifizierten Buchhalters) auszugehen. In dem erwähnten Erkenntnis Slg.Nr. 3896/A hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, den Anforderungen an die berufskundliche Einschätzung könne bei der Ermittlung des Berufsbildes durch Heranziehung der Österreichischen Berufskartei entsprochen werden. Auf die Österreichische Berufskartei hat sich auch die belangte Behörde gestützt. Ihr stand allerdings mangels Erstellung eines solchen kein Berufsblatt für einen Bilanzbuchhalter zur Verfügung. Die belangte Behörde hat nun in analoger Auslegung der schon erwähnten Berufsblätter 167 und 168 der Österreichischen Berufskartei das Berufsbild des Bilanzbuchhalters herausgearbeitet. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Vorgangsweise für vertretbar und vor allem das so gewonnene Berufsbild des Bilanzbuchhalters für unbedenklich. Auf Grund des abstrakten Berufsbildes eines Bilanzbuchhalters kann auch dem Ergebnis der berufskundlichen Beurteilung nicht entgegengetreten werden, daß berufliche Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach Paragraph 8, KOVG nicht vorliegen, zumal eine solche Auffassung hinsichtlich eines Bilanzbuchhalters auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1963, Zl. 415/63, zum Ausdruck kam.
Das Landesinvalidenamt hat seinen Bescheid ausdrücklich auf das ärztliche Gutachten des Dr. P gestützt und das wesentliche Ergebnis der durchgeführten berufskundlichen Beurteilung in seinem Bescheid wörtlich wiedergegeben. Die beiden Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht, doch wurde, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend bemerkt, dieser Mangel des Parteiengehörs im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1958, Zl. 338/56; vom 26. Mai 1972, Zl. 850/71; und vom 19. November 1973, Zl. 1067/72). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Kenntnisnahme der angeführten Beweismittel Gebrauch gemacht.Das Landesinvalidenamt hat seinen Bescheid ausdrücklich auf das ärztliche Gutachten des Dr. P gestützt und das wesentliche Ergebnis der durchgeführten berufskundlichen Beurteilung in seinem Bescheid wörtlich wiedergegeben. Die beiden Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht, doch wurde, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend bemerkt, dieser Mangel des Parteiengehörs im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1958, Zl. 338/56; vom 26. Mai 1972, Zl. 850/71; und vom 19. November 1973, Zl. 1067/72). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Kenntnisnahme der angeführten Beweismittel Gebrauch gemacht.
Der von der Beschwerde ins Treffen geführte § 90 Abs. 6 KOVG besagt, daß dem leitenden Arzt dann Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben ist, wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes bzw. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweicht. Daß sich der leitende Arzt nur in diesem Fall im Verfahren vor der Schiedskommission äußern dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es war daher der Schiedskommission entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, den leitenden Arzt zur Stellungnahme heranzuziehen, ob die Wiederholung des Sachverständigenbeweises im Berufungsverfahren erforderlich sei und gegebenenfalls aus welchen Fachgebieten Sachverständige beizuziehen seien. Dies schließt auch die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle aus dem Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1949, Zl. IV-112.154-15/50, nicht aus, abgesehen davon, daß dieser Erlaß mangels geeigneter Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt.Der von der Beschwerde ins Treffen geführte Paragraph 90, Absatz 6, KOVG besagt, daß dem leitenden Arzt dann Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben ist, wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes bzw. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweicht. Daß sich der leitende Arzt nur in diesem Fall im Verfahren vor der Schiedskommission äußern dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es war daher der Schiedskommission entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, den leitenden Arzt zur Stellungnahme heranzuziehen, ob die Wiederholung des Sachverständigenbeweises im Berufungsverfahren erforderlich sei und gegebenenfalls aus welchen Fachgebieten Sachverständige beizuziehen seien. Dies schließt auch die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle aus dem Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Juli 1949, Zl. IV-112.154-15/50, nicht aus, abgesehen davon, daß dieser Erlaß mangels geeigneter Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist. Die beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 nicht durchzurühren.Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist. Die beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 nicht durchzurühren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auf Art. IV Abs. 2 dieser Verordnung.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere auf Artikel römisch vier, Absatz 2, dieser Verordnung.
Wien, am 29. September 1975