Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1975

Geschäftszahl

1883/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0182/68 E 8. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Oberinstanz hat, wenn sie Bescheid auf die Gründe der Unterinstanz hinweist, ihrer Begründungspflicht dann entsprochen, wenn der Berufungswerber in der Berufung der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt hat (Hinweis E 3.2.1927 VwSlg 14637 A/1927).