Verwaltungsgerichtshof
29.09.1975
1883/74
Es ist zwar nicht auszuschließen, daß eine Gesundheitsschädigung bestimmte Auswirkungen notwendigerweise miteinschließt und daher auch die betreffende Richtsatzposition diese Auswirkungen umfaßt, ohne daß sie ausdrücklich in ihr angeführt sind. In diesem Fall bedarf es aber einer entsprechenden Begründung durch den die Richtsatzeinschätzung vornehmenden Arzt bzw die Behörde.