Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1975

Geschäftszahl

1883/74

Rechtssatz

Narben auf Grund der operativen Entfernung von Stecksplittern sind nicht nach Richtsatzposition I/j/205, sondern nach der Richtsatzposition IX/c/702 einzuschätzen.