Verwaltungsgerichtshof
29.09.1975
1883/74
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 1
Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu Paragraph 7, KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach Paragraph 8, KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.