Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1975

Geschäftszahl

1883/74

Rechtssatz

Stecksplitter in verschiedenen Körperbereichen sind nur dann gesondert nach diesen Bereichen einzuschätzen, wenn für die einzelnen Bereiche verschiedene Richtsatzpositionen (205 bis 207) anzuwenden sind.