Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1975

Geschäftszahl

1883/74

Rechtssatz

Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).